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Diese Wittums-Ergänzung tritt auch im Laufe der Nugnießing, oder am Ende
derselben, so oft ein, als der Wittwe mit der Volljährigkeit, beziehungsweise Vermäh=
lung, oder dem Absterben eines ihrer Kinder die Nuhnießung seines Antheils entgeht.
Dagegen wird auch an der Wittums-Ergänzung, welche eine in der Rutnießung
stehende Wittwe aus der Staats-Casse bezieht, so oft die Minimums-Apanage oder
Sustentation eines ihrer Kinder in Folge des angetretenen siebenzehnten Lebensjahrs
sich erhöht (Art. 33, 34), die Hälfte der demselben nun zuwachsenden Erhöhungs-
Summe in Abzug gebracht.
VIII. Abschnitt.
Privat-Vermögens-Verwaltung und Vererbung, auch andere Pribat=
handlungen der Mitglieder des Königlichen Hausec.
Art. 62.
Die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses treten nach erlangter
Volljährigbeit (Art. 15) in die selbst= eigene Verwaltung ihres Privat-Vermögens, in
das Recht, ein eigenes Haus zu bilden und überhaupt in die Befugniß ein, jebde Art
von rechtlicher Handlung nach den bestehenden Gesebßen gültig vorzunehmen.
Art. 63. ·
Bei Verfügungen der Mitglieder des Königlichen Hauses über ihr Postat= Ver-
mögen, so wie bei der Erbfolge in dasselbe, kommen die bestehenden bürgerlichen Ge-
setze in Anwendung.
IX. Abschnitt.
Gerichtsbarkeit über die Mitglie der des Königlichen Hauses.
Art. 64.
In bürgerlichen Rechtssachen ist für Personal= und Real-Klagen gegen die Mit-
glieder des Königlichen Hauses die oberste Justiz-Stelle des Königreichs (das König-
liche Ober-Tribunal) deren Gerichtsstand.
Von dem Auöspruche desselben ist die Apellation in der nämlichen Form gestat-
tet, wie die gewöhnliche Revisions-Nachsuchung bei dem Ober-Tribunal Statt sindet,
nur mit dem Unterschiede, daß Nora vorgetragen werden können, und daß es auf die
bei dem Revisions-Verfahren erforderliche Summe nicht ankommt.