Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Diese Wittums-Ergänzung tritt auch im Laufe der Nugnießing, oder am Ende 
derselben, so oft ein, als der Wittwe mit der Volljährigkeit, beziehungsweise Vermäh= 
lung, oder dem Absterben eines ihrer Kinder die Nuhnießung seines Antheils entgeht. 
Dagegen wird auch an der Wittums-Ergänzung, welche eine in der Rutnießung 
stehende Wittwe aus der Staats-Casse bezieht, so oft die Minimums-Apanage oder 
Sustentation eines ihrer Kinder in Folge des angetretenen siebenzehnten Lebensjahrs 
sich erhöht (Art. 33, 34), die Hälfte der demselben nun zuwachsenden Erhöhungs- 
Summe in Abzug gebracht. 
VIII. Abschnitt. 
Privat-Vermögens-Verwaltung und Vererbung, auch andere Pribat= 
handlungen der Mitglieder des Königlichen Hausec. 
Art. 62. 
Die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses treten nach erlangter 
Volljährigbeit (Art. 15) in die selbst= eigene Verwaltung ihres Privat-Vermögens, in 
das Recht, ein eigenes Haus zu bilden und überhaupt in die Befugniß ein, jebde Art 
von rechtlicher Handlung nach den bestehenden Gesebßen gültig vorzunehmen. 
Art. 63. · 
Bei Verfügungen der Mitglieder des Königlichen Hauses über ihr Postat= Ver- 
mögen, so wie bei der Erbfolge in dasselbe, kommen die bestehenden bürgerlichen Ge- 
setze in Anwendung. 
IX. Abschnitt. 
Gerichtsbarkeit über die Mitglie der des Königlichen Hauses. 
Art. 64. 
In bürgerlichen Rechtssachen ist für Personal= und Real-Klagen gegen die Mit- 
glieder des Königlichen Hauses die oberste Justiz-Stelle des Königreichs (das König- 
liche Ober-Tribunal) deren Gerichtsstand. 
Von dem Auöspruche desselben ist die Apellation in der nämlichen Form gestat- 
tet, wie die gewöhnliche Revisions-Nachsuchung bei dem Ober-Tribunal Statt sindet, 
nur mit dem Unterschiede, daß Nora vorgetragen werden können, und daß es auf die 
bei dem Revisions-Verfahren erforderliche Summe nicht ankommt.
	        
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