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Art. 68.
Wuͤrden bei einem Mitgliede des Koͤniglichen Hauses Ehe-Zwistigkeiten entstehen,
so sind dieselben von dem einen oder andern Theile an den Koͤnig zu bringen, welcher
sie beizulegen suchen, auch nach Vefund der Umstaͤnde ein eigenes Consistorium in Be-
ziehung auf die Trennung der Ehe niedersetzen und dessen Ausspruch zur Richtschnun
der dabei betheiligten Ehegatten bestaͤtigen wird.
Vei fuͤrstlichen Personen nicht-evangelischer Confession werden zugleich die Grund-
saͤtze ihrer Kirche beruͤcksichtigt werden.
Art. 66.
Fuͤr wichtigere Faͤlle anderer Art in persoͤnlichen Angelegenheiten der Glieder des
Königlichen Hauses, wo es sich nicht um Entscheidung bürgerlicher, oder ehelicher, Rechts-
Verhältnisse handelt, steht dem Könige zu, einen Familien-Rath niederzuseßen, welcher
unter dem Vorsihe des Königs, oder desjenigen, welchem der König den Vorsih über-
trägt, aus den im Lande anwesenden volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses,
bei welchen kein rechtliches Hinderniß obwaltet, und aus den Mitgliedern des Königli-
chen Geheimen Raths gebildet wird, und, unter dem Vortrage des Justiz-Ministers,
seine gutächtlichen Anträge zur Entschließung des Königs stellt.
Sollte keiner der volljährigen Prinzen zur Zeit eines zu versammelnden Familien-
Raths im Königreiche anwesend seyn; so können, wenn die Beschaffenheit des Gegen-
standes einen Aufschub zuläßt, auch cinige der abwesenden, jedoch nicht zu weit vom
Königreiche entfernten, dazu eingeladen werden.
Art. 67.
Sollte der Fall eintreten, daß ein Mitglied des Königlichen Hauses sich eines
wirklichen Vergehens, oder Verbrechens, schuldig machte; so wird der König den im
vorhergehenden Artikel erwähnten Familien-Rath, unrer Beiziehung der beiden Vor-
stände des Obertribunals, als obersten Königlichen Gerichtshof constitutren, damit von
demselben nach gepflogener Untersuchung und auf den Vortrag des Jusiiz-Ministers,
nach den rechtlichen Verhältnissen des Falls, ein Erkenntniß gefällt werde.
Lebteres wird sodann dem Könige vorgelegt und, Falls keine Begnadigung erfolgt,
dessen Vollziehung angeordnet.