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Für dic erst nach Erscheinung dieses Gesetzes in das Leben tretenden Soͤhne der
Prinzen des Keniglichen Hauses wird das Vererbungs-Sysiem der Apanagen rück-
wärts in der Art hergestellt, daß angenommen wird, als wären die, in diesem Gesetze
bestimmten Apanagen-Summen bei den beiden lehten Regierungs-Veränderungen als
Abfindung ausgesent und so von ihren Vätern genossen und in Erbgang gebracht
worden.
Hiernach wird die Apanage Unsers Herrn Bruders, des Königlichen Prinzen
Paul, im Betrage von vierzigtausend Gulden, für jeden Sohn Unsers Herrn
Großvaters, Herzogs Friederich Eugen, aber wird die Summe von dreißigtausend
Gulden als in Erbgang zu bringen angenommen.
Art. 174.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesehes sind auch in Beziehung auf die
Größe der Apanagen, Susientations= und Nadel-Gelder, so wie der Wittume, und
zwar ohne daß zwischen bereits im Erbgange beßindlichen und erst künftig anzuweisen-
den Apanagen rc. ein Unterschied Statt fände, einer Revision und Abänderung im
Wege der Geseßzgebung unterworsen.
Art. 75.
Durch vorstehende gesetzliche Bestimmungen ist das frühere Haus-Gesetz rom
1. Januar 1308, so wie dessen Nachtrag vom 7. Februar 1808, so weit nicht der
letztere nach Art. 71 und 72 dieses Gesetzes auf einzelne, bereits am Leben beftindliche,
Mitglieder des Königlichen Hauses noch Amwendung findet, für aufgehoben erklärt.
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Hiernach haben sich nun sowohl die Mitglieder Unseres Hauses, als auch Un-
sere Königlichen Ministerien und die betreffenden Landcsstellen zu achten.
Gegeben, Stuttgart den 8. Juni 1848.
Wilbelm.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten und
der Familien-Angelegenheiten des Königlichen Hauses:
Graf v. Beroldingen.
Auf Befehl des Königs:
Der Staate-Sekretaͤr,
Vellnagel.