Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

599 
Nro. 47. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
Dienstag, den 15. Juli 1828. 
  
— 
Inhalt. 
Verfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken 
vollendete Bereinigung des Unterrfandswesens betreffend. (Nro. XII.) 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
Ul. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements. 
Der Hypothekben-Commission. 
Weiere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Bezirken vollendete Bereinigung des Unter- 
pfandswesens betreffend. (Nro. XII.) 
(Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 1828, S. 400 und 462.) 
Nach den seit der lehten Bekanntmachung vom 31. Mai d. J. bis heute bei der K. Hypo= 
theken-Commission eingebommenen Berichten der Oberamts= und Amts-Gerichte sind in den 
biernach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der 
Bereinigung des Unterpfandswesens vollständig beendigt, auch die neuenUnterpfands-Bücher 
in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Geseß 2c. vom 15. April :325, 
gemäß den durch die betreffenden Bezirko-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion 
vom 15. December 1825, 9H- 163 erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten 
in volle Wirksamkeit getreten; welches hiermit zur allgemeinen Kenntuiß gebracht wird. 
Stuttgart den #1. Juli 1826. Schwab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.