Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Werden blose Nachhypotheken als Caution eingelegt, so kann dabei nur der nach 
Abzug des anderthalbfachen Betrags der Vorhypothek uͤbrig bleibende Werth des Un- 
terpfands als Cautions-Objekt angesehen werden. Es kann daher z. B. auf einem zu 
1200 fl. gerlchtlich angeschlagenen Gut, welches bereits für eine Forderung von 6o00 fl. 
verpfändet ist, mittelst einer Nachhppothek eine Caution nur für den Betrag von 
200 fl. (im anderthalbfachen Betrag mit P fl bestellt werden. 
Als Faustpfänder können nur Akrio-LCapitalien, die entweder bei inländischen öf- 
fentlichen Cassen stehen, oder bei Privaten im Königreich angelegt und wenigstens mit 
anderthalbfachem Unterpfande versehen sind, bestellt werden. 
Die Versicherung darf im einfachen Betrag geschehen, doch können dabei Privat- 
Capitalien nur zu drei Viertheilen ihres Rennwerthes berechnet werden. 
Neben der Urschrift der verpfändeten Schuld-Urkunde muß die Bescheinigung des 
Schuldners über die ihm von der Verpfändung gemachte Anzeige und bei Verpfän- 
dung eines versicherten Privat-Capitals ein beglaubigter Auszug aus dem die Pfand- 
Versicherung desselben enthaltenden Unterpfandabuch über die geschehene Vormerkung 
des auf dem Caxpital bestellten Fausipfandes der Cautions-Urkunde angeschlossen werden 
(Pfand-Gesetz Art. 34, 35 und 243). — 
B. 
Zur Cautions-Bestellung durch einsache Vürgschatt wird ersordert, daß zwei von 
dem betheiligten Gemeinde= oder Stistungs-Rath für annehmlich erkannte Bürgen sich 
für den Betrag der Cautions-Summe als Selbst-Schuldner verbinden. 
§. 9. 
Neben dem Ehemann hat sich auch die Chefrau eines Cautions-Pflichtigen für 
alle der Casse aus der Amtsführung ihres Gatten erwachsende Forderungen an 
denselben als Haupt-Schuldnerin zu verbinden. In denjenigen Fällen, in welchen 
die Gemeinde= und Stiftungs-Behörden ermächtigt wären, einen Rechner von Be- 
stellung einer Caution gänzlich frei zu lassen (H. 4), kann die Chefrau von der Ucber- 
nahme jener Mitverbindlichbeit durch den Gemeinde= oder Stiftungs-Rath nur unter 
der Bedingung entbunden werden, daß dagegen von dem Ehemamn selbst eine förm- 
liche Caution eingelegt werde. Wenn aber dem Ehemann die Bestellung der Cau- 
tion wirklich erlassen wird, so kann die Ehefrau der Einlegung der vorgenannten 
Bürgschaft nicht enthoben werden.
	        
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