Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Auch ist die über die eingelegte Caution guögestellte Bescheinigung der ersien 
Rechnung beizulegen. 
6. 13. 
Die Zurückgabe der eingelegten Dienst-Caution eines Rechners bann nach seinem 
Abtritt vom Amte und nach erfolgter Prüfung und Abhör der von ihm abgelegten 
Rechnungen nur auf das Anerkenntniß der Amts-Versammlung und beziehungsweise 
des Gemeinde= und Stiftungsraths, daß wegen der von ihm geführten Verwaltung 
keine weiteren Ansprüche an ihn zu machen seyen, Statt finden. 
K. 4. 
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf die bereits angestellten Rechner ihre 
Anwendung. 
Diejenigen Rechner, die entweder noch keine Caution eingelegt haben, oder deren 
Caution den vorstehenden Vorschriften nicht Genüge leistet, sind daher, jedoch vorbe- 
hältlich der im F. 4 zugelassenen Dispensation, sogleich zur Einlegung der erforderli- 
chen Caution und beziehungsweise zur Ergänzung der früher eingelegten anzuhalten. 
In Zukunft aber ist eine Veränderung der für eine Dienststelle einmal festge- 
sehten Cautions-Größe nur während einer Erledigung der Stelle vorzunehmen und 
die neu bestimmte Cautions-Größe den Bewerbern vor der Wahl zu eröffnen. 
Die Kreis-Regierungen und Bezirksämter haben für den Vollzug der gegenwär- 
tigen Verordnung zu sorgen. « 
Stuttgart den 8. Juli 1828. Schmidlin. 
2. Des katholischen Kirchenraths. 
a) Vertheilung der Preise für katholische Schullehrer. 
Unter Berücksichtigung der im Jahre 1825 stattgehabten Preis-Vertheilung wur- 
den für das Etatsjahr 1827 den nachstehenden katholischen Schullehrern aus den 
Schul-Inspektorats-Bezirken Amrichshausen, Eybach, Ellwangen, Gmünd, Lauchheim, 
Mergentheim, Neresheim und Unterkochen, welche sich durch Sitten, Kenntnisse und 
Amtstreue einer Auszeichnung würdig gemacht haben, die von Seiner Königlichen 
Majestät gnädigst ausgesetten Prämien zuerkannt:
	        
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