Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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bereinten  Staaten  wird  alle  drei  Jahre  durch  genaue  Volbszähllungen  ausgemittelt,
und  jeder  Zeit  der  wirkliche  Stand  vom  1.  October  des  betreffenden  Jahres  angenommen
  werden.

Art.  R.

Die  unteren  Zoll-Erhebungs=  und  Aufsichts-Stellen  in  den  vereinten  Staaten
werden  nach  gleichförmigen  organischen  Bestimmungen  angcorrnet,  besetzt  und  instruirt.


Art.  X.

Zum  Behufe  der  obersten  Zoll-Verwaltung  soll  in  jedem  der  beiden  vereinten
Staaten  eine  eigene  und  selbstständige  Oberzoll-Administration  bestehen.

Die  Formation  dieser  Oberzoll-Administrationen  und  die  Regulirung  ihres  Geschäftsganges
  bleibt  den  betreffenden  Staats-Regierungen  überlassen;  der  Wirkungskreis
  derselben  aber  wird,  insoweit  er  nicht  schon  durch  den  Grund-Vertrag  und  die
gemeinschaftliche  Zoll-Ordnung  bestimmt  ist,  durch  eine  besondere  Instruction  näher
bezeichnet  werden.

Art.  XI.

Die  Oberzoll-Administration  des  einen  Vereins-Staates  wird  durch  einen  General-Bevollmächtigten
  des  andern  Vereins-Staates  controlirt.

Einem  solchen  General-Bevollmächtigten  oder  seinem  Stellvertreter  stehen  folgende
Befugnisse  zu:

a)  Jede  Weisung  oder  Ausfertigung,  welche  die  betreffende  Oberzoll-Administration
oder  deren  Vorstand  an  die  derselben  untergeordneten  Zoll-Behbrden  ergehen
läßt,  unterliegt  seinem  Visa  sowohl  auf  dem  Conzepte,  als  in  der  Reinschrift;
der  Mangel  dieses  Visa  macht  die  Ausfertigung  kraftlos.

b)  Dieses  Visa  soll  er  zwar  nie  verweigern  können;  bei  Erxtheilung  desselben  kann
er  jedoch,  wenn  er  befürchtet,  daß  aus  dem  Vollzuge  der  Weifung  für  den
Verein  ein  Schaden  erwachsen  könnte,  Protest  einlegen;  dieser  Protest  muß
unter  Anführung  der  Gründe  auf  dem  Conzepte  vorgemerkt  werden,  und
es  ist  ihm  darüber  auf  Anfordern  ein  Certifikat  auszustellen.

c)  Auf  den  Grund  eines  solchen  Protestes  kann  der  General-Bevollmächtigte,  in
so  fern  die  der  Ober-Zoll-Administration  vorgesetzte  Staatsregierung  nicht  recht-