Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

sicht auf Schulen“ auf die Dauer von sechs Jahren gnädigst zu verleihen geruht; 
welches unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815 in Betreff 
der Privilegien gegen den Bücher-Rachdruck bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 4. August #6 3. 
Für den Minister: 
Walther. 
0) Privilegium gegen den Nachdruck der achten Ausgabe der Schrift: „Der aufrich#ige 
Kalendermann.“ g„ 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 31. 
v. M. dem Vuchhändler Friedrich Fleischer in Leipzig ein Privilegium gegen den 
Nachdruck der bei ihm erscheinenden achten Auflage der Schrift: „Aufrichtiger Ka- 
lendermann von Steinbek, neubearbeitet von Hempel, 3 Theile“ auf die Dauer von 
sechs Jahren gnädigst zu verleihen geruht; welches unter Hinweisung auf die K. Ver- 
ordnung vom 25. Februar 1315 in Betreff der Privilegien gegen den Bücher-Nach- 
druck bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 4. August 1828. « 
Fuͤr den Minister: 
Walther. 
a. Der Behörde für die K. Thier-Arznei-Schule. 
Eröffnung des Lehrkurses für das Jahr 18/ 
Mit dem Anfange künftigen Monats November beginnt wieder ein neuer Lehr- 
kursus bei der K. Thier-Arznei-Schule. Indem man hinsichtlich der erforderlichen Ei- 
genschaften, welche die Aufnahme begründen, auf die Bekanntmachung vom Jahr ½322 
(Reg. Blatt S. 611) hinweiot, bemerkt man noch, daß der einjährige Aufenthalt bei 
der Anstalt für einen Zögling einen Aufwand von 150 bis 200 fl. erfordert. Die 
Bewerber haben hiernach ihre Eingaben den betreffenden K. Oberämtern in der ersten 
Hälfte des Monats September zu übergeben. Um die einzelnen Gesuche zu gehöriger 
Jeit zur höheren Entschließung vorlegen, und die zur Aufnahme bestimmten Indioi-
	        
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