rigkeit an Personen, welche einen befreiten Gerichtsstand bei der Kreis-Gerichtsstelle
zu genießen haben, dem Erkenntniß der Kreis-Regierung auch in dem Fall unterliegen
soll, wenn der Dispensation-Suchende das dreiundzwanzigste Lebensjahr zuruͤckgelegt habe,
so wird dieß unter Beziehung auf die Verfügung vom 27. Mai d. J. (Regierungs-
Blatt S. 425) zur Nachachtung bekannt gemacht.
Stuttgart den J. August 1828.
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl:
Für den Minister:
Walhher.
B) Des Departements der Finanzen:
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die Controle-Vorschristen, welche für den begünstigten Verkehr mit rheinbayerischen
Ergeugnissen nach den Vereins, Landen gelten. (Mit 5 Beilagen.)
Unter Beziehung auf die im Regierungs-Blatt Nr. 41 enthaltene Königliche
Verordnung vom 24. Juni 1828, die Handels-Verhältnisse mit den Nachbarländern
und namentlich die dem baperischen Rheinkreise ertheilten Begünstigungen betreffend,
werden die Sicherheits-Maßregeln, welche in Beziehung auf die aus dem baperischen
Rheinkreise mit Zoll-Begünstigung eingehenden Erzeugnisse und Fabrikate #en der
Koniglich baycrischen Regierung angeordnet sind, hiemit zur allgemeinen Kenntniß
gebracht.
Dieselben sind folgende:
1.
Die Producenten von Wein, Tabaksblättern oder Oel, so wie die Fabrikanten
von Schmidt-Eisen, Eisenblech, Eisendrath und Eisengußwaaren im bayerischen Rhein-
kreise, welche von ihren Erzeugnissen in das Vereins-Gebiet Versendungen machen
wollen, haben hierüber nach Beilage 1 bei ihrer Ortsebrigbeit die Declaration zu ma-
chen. Diese hat die Gegenstände durch zwei Sachverständige (wozu für die Weine nur
Weinsticher zu wählen sind) besichtigen zu lassen, und nach richtigem Befunde, welchen