Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Lebenszeit, und zwar zum Vortheile derjenigen, welche der Vesitzer zu ernaͤhren ver- 
bunden ist, und zu Tilgung seiner vor Anlegung des Sequesters contrahirten Schul- 
der, Statt finden. Der Ueberschuß gehört zu seinem bünftigen Nachlasse. 
¾ 10. 
Die nach den Grundsäßen der früheren deutschen Verfassung noch bestehenden Fa- 
Milien-Verträge des gräflichen Hauses bleiben aufrecht erhalten, und alle biöher da- 
Lgegen erlassene Verfügungen sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar seyn. 
In Gemßheit derselben kann das Haupt der Familie über seine Güter= und 
Familien-Verhältnisse verbindliche Verfügungen treffen, welche dem Souverain vorge- 
legt werden müssen, worauf sie, so weit sie nichts gegen die bestehende Verfassung ent- 
halten, durch die obersten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung 
gebracht werden. 
. 11. 
Die Vormundschaften der graͤflichen Familien-Glieder können von dem Haupte 
des Hauses bestellt werden. 
Ist dasselbe dabei betheiligt, und ein Vormund oder Curator von Obrigkeits we- 
gen aufzustellen, so geschieht dieses durch das Kreisgericht des einschlaͤgigen Regierungs- 
Bezirks, mit Vorbehalt des Recurses on den Pupillen-Senat Unseres Königlichen 
Ober-Tribunals. 
In beiden Fällen sind die leßten Willens-Verordnungen des Vaters, die Fa- 
milien-Gesetze und in deren Ermanglung die allgemeinen gesehlichen Vorschriften, 
mit vorzüglicher Rücksicht auf Ebenbürtigbeit des zu wählenden Vormünders, zu 
beobachten. 
Die Aussicht über die gräflichen Vormundschaften wird dem Pupillen-Senate 
des einschlägigen Königlichen Kreis-Gerichtshofs vorbehalten, zu welchem Ende der- 
selbe jedesmal von der getroffenen Anordnung einer Vormundschaft in Kenntniß zu 
sehen ist. 
K# 12. 
Der Graf genießt für sich und seine Familie die Befreinng von aller Militär= 
Pflichtigkeit.
	        
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