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Lebenszeit, und zwar zum Vortheile derjenigen, welche der Vesitzer zu ernaͤhren ver-
bunden ist, und zu Tilgung seiner vor Anlegung des Sequesters contrahirten Schul-
der, Statt finden. Der Ueberschuß gehört zu seinem bünftigen Nachlasse.
¾ 10.
Die nach den Grundsäßen der früheren deutschen Verfassung noch bestehenden Fa-
Milien-Verträge des gräflichen Hauses bleiben aufrecht erhalten, und alle biöher da-
Lgegen erlassene Verfügungen sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar seyn.
In Gemßheit derselben kann das Haupt der Familie über seine Güter= und
Familien-Verhältnisse verbindliche Verfügungen treffen, welche dem Souverain vorge-
legt werden müssen, worauf sie, so weit sie nichts gegen die bestehende Verfassung ent-
halten, durch die obersten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung
gebracht werden.
. 11.
Die Vormundschaften der graͤflichen Familien-Glieder können von dem Haupte
des Hauses bestellt werden.
Ist dasselbe dabei betheiligt, und ein Vormund oder Curator von Obrigkeits we-
gen aufzustellen, so geschieht dieses durch das Kreisgericht des einschlaͤgigen Regierungs-
Bezirks, mit Vorbehalt des Recurses on den Pupillen-Senat Unseres Königlichen
Ober-Tribunals.
In beiden Fällen sind die leßten Willens-Verordnungen des Vaters, die Fa-
milien-Gesetze und in deren Ermanglung die allgemeinen gesehlichen Vorschriften,
mit vorzüglicher Rücksicht auf Ebenbürtigbeit des zu wählenden Vormünders, zu
beobachten.
Die Aussicht über die gräflichen Vormundschaften wird dem Pupillen-Senate
des einschlägigen Königlichen Kreis-Gerichtshofs vorbehalten, zu welchem Ende der-
selbe jedesmal von der getroffenen Anordnung einer Vormundschaft in Kenntniß zu
sehen ist.
K# 12.
Der Graf genießt für sich und seine Familie die Befreinng von aller Militär=
Pflichtigkeit.