Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Gerichtsbarkeit, den Gesehen gemäß, zu beziehen, dagegen aber alle Lasten derselben 
allein und ohne Zuziehung der Gemeinde zu tragen; derselbe hat für die Ausübung 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für den aus den Amtshandlungen der damit be- 
auftragten Beamten entspringenden Schaden zu haften, dagegen aber auch das Recht 
der Aussicht über die Verwaltung derselben, unbeschadet jedoch der Befugnisse der ge- 
richtlichen Stellen. 
III. Poltzei-Verwaltung. 
g. 3o. 
Die Munizipal-Verwaltung in den graͤflichen Besitzungen muß der im uͤbrigen 
Theile des Koͤnigreichs voͤllig gleich seyn. 
Die Eintheilung der Oberamts-Bezirke und der Berband der Amts- Koͤrper- 
schaften wird aufrecht erhalten. 
Der Grundsaß der Trennung der Polizei= und der Justiz= Verwaltung muß auch 
in den gräflichen Besitzungen durchgeführt werden. 
In so fern in der Folgezeit vielleicht eine andere Gebiets-Eintheilung des König- 
reichs Statt finden sollte, so sind Wir geneigt, auf die Wünsche des Grafen in Be- 
ziehung auf die Bildung eines eigenen gräflichen Oberamts-Bezirks, und auf die 
Uebertragung der Unsern Königlichen Oberämtern vorzugsweise vor den grflichen 
Amtmännein zuständigen Befugnisse auf Lehtere, durch einen ausserordentlichen und 
widerruflichen Königlichen Auftrag, den Umständen nach, Rücksicht zu nehmen. 
Inzwischen aber sollen alle diejenigen Amtskbrperschafts-Lasten, welche sich etwa 
als solche ausweisen, die den gräflichen Gemeinden ganz fremd sind, ausgeschieden, und 
jene Gemeinden von der Theilnahme daran frei gelassen werden. 
5. 31. 
Es wird dem Grafen gestattet, zu Ausübung der niedern Polizei an den Orten, 
wo er die Gerichtsbarkeit auszuüben hat, einen Polizei-Beamten zu ernennen, welcher 
hinsichtlich seiner Dienst-Verhältnisse, namenrlich der Befähigung, Besoldung, An- 
nahme und Entlassung, Unseren Königlichen Oberamtlenten gleichzusehen ist, unmit- 
telbar unter der Kreis-Regierung steht, und Am#mann genannt wird. 
Ausnahmsweise wird dem Grafen nachgelassen, für seine, eine Volkoömenge von
	        
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