Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

662. 
. 36. 
Der Graf hat die Vefugniß, seine Polizei--Behoͤrden mit Bericht uͤber die diesen 
zugewiesenen Geschaͤfts-Gegenstaͤnde zu vernehmen, und darauf nach Maßgale der 
Königlichen Gesehe und Verordnungen Entschließungen zu ertheilen, bei deren Be- 
folgung die gräflichen Diener für dasjenige, was von ihnen in ihrer amtlichen Eigen- 
schaft geschieht, persönlich und den Gesehen gemäß verantwortlich bleiben, woneben 
auch der Graf selbst für die Handlungen seiner Beamten, gleich dem Fiskus, mit 
seinem Vermögen zu haften hat. 
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der gräflichen Polizei-Beamten getroffenen Bestimmungen wird dem Grafen gestat- 
tet, die ihm zustehende Polizei-Verwaltung mit seiner standesherrlichen Renten-Ver- 
waltung in einer Person zu vercinigen. 
In sofern der Graf von dieser ihm hiemit nachgelassenen Verbindung Gebrauch 
zu machen beabsichtigt, bleibt es ihm zwar unbenommen, dieselbe später wieder auf- 
zuheben, jedoch nie mit der Wirkung, daß dadurch in den Dienst-Verhältnissen der 
Polizei-Beamten etwas verändert, namentlich ihr Normal-Gehalt vermindert werden 
koͤnnte. 
K. 38. 
Die Ernennung der Orts-Vorsieher in den gräflichen Besizungen wird dem 
Grafen in so weit überlassen, als dieselbe gesetzlich Unsern Königlichen Regierungs- 
Behäörden beigelegt ist, oder künftig beigelegt werden wird. 
g. 39. 
Die Annahme neuer Einwohner jeder Glaubens-Confession, mithin auch der 
Juden, in den gräflichen Besitungen steht dem Grafen zu; dieselbe seht jedoch die 
Erwerbung des Staats-Bürgerrechts voraus, und kann nicht gegen den WMillen der 
betreffenden Gemeinden, wenn hinreichende Gründe des Widerspruchs vorhanden sind, 
welche Unsere vorgesehte Königliche Kreis-Regierung zu beartheilen hat, Statt 
finden. 
K. 40. 
Die Aufnahme der gräflichen Schlösser und der von den gräflichen Rentömtern
	        
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