Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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zu unterhaltenden Kirchengebaͤude in die Feucr-Versicherungs-Anstalt wird auf Ver- 
langen des Grafen von Uns im verfassungsmaͤßigen Wege bewilligt werden. 
IV. Aufsicht in Kirchen= und Schul-Sachen, auch über milde Stiftungen. 
§S. 41. 
Die Ausübung derselben wird dem Grafen durch seine Polizei-Beamten,, nach 
Vorschrift der Gesete und unter der Oberaufsicht Unserer vorgesehten Königlichen 
Kreis-Regierung und der gekülichen Central-Behörde, auf gleiche Weise wie Unseren 
Königlichen Oberamtleuten überlassen. 
Die Zwecke der Stiftungen sollen auf keine Weile verändert werden. 
Die Ausübung eines jeden Episkopal-Rechts ist davon völlig ausgeschlossen. 
#. 42. 
Dem Grasen werden für seine Person und Familie die Privat-Trauungen, Tau- 
sen 2c. in seinen Schlössern im Allgemeinen, und ohne sie an jedesmalige Dispensations= 
Einholung zu binden, frei gegeben. 
· ..-«3. « 
Das Patronat-Recht wird dem Grafen, wo und wie er solches hergebracht hat, 
belassen. 
Das Kirchengebet für den Kirchenpatron verbleibt in der hergebrachten Art. 
Das Recht, die Schullehrer zu nominiren nud zu präsemiren, wird von dem 
Grasen, wo und wie er es hergebracht hat, ausgeübt. 
V. Forst-Gerichtsbarkeit und Forst-Verwaltung. 
K. 44. 
Die gräflichen Forst-Behörden haben, nach Maßgabe ihrer Amts-Verhältnisse, 
die Forst-Gerichtsbarkeit, Forst= und Jagd-Polizei und Forst-Verwaltung mit glei- 
chen Befugnissen wie Unsere Königlichen und in dem Umfange auszuüben, wie der 
Graf dieselben zur Zeit seiner Unterwerfung unter die Staats-Hoheit rechtmäßig 
bergebracht hatte, sowohl in seinen eigenthümlichen, als auch in den innerhalb seiner 
Besitzungen liegenden Gemeinde= Stiftungs= und Privat-Waldungen; wogegen der 
Graf das zu Ausübung dieser Gerechtsame erforderliche Personal auf seine Kosten
	        
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