Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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VIII. Besteurung. 
.6b6o0. 
Was die Besteurumg anlangt, so wird dem Grafen die Freiheit 
) von der Wohnsteuer, wenn derselbe auf den ihm im Königreiche zuständigen 
Gutern sich aufhält; 
D) von der Besteurung der ehemals steuerfrei gewesenen Schlösser und der, 
mit Ausschluß der Maierei-Gebäude, zu denselben gehörigen Gebäude, auch 
Schloßgärten und Parks, deren Grenzen bei der Vollzichung genau bestimmt 
werden sollen, 
zugesichert. 
Im Uebrigen ist der Graf in Folge des §. 2# der Verfassungs-Urkunde zu einer 
gleichen Theilnahme an allen verfassungsmäßig ausgeschriebenen und erhebenen allge- 
meinen Landes-Anlagen verbunden. 
F. 61. 
Der Graf ist allen Gesetzen in Betreff der indirekten Abgaben unterworfen; wenn 
derselbe jedoch im Königreiche wohnt und er aus dem Auslande Consumtibilien für die 
Bedürfnisse seiner Oekonomie einführt; so soll in Ansehung der hiefür schuldigen Zoll- 
Abgaben eine billige Aversal-Uebereinkunft mit ihm getroffen werden. 
. 62. 
Der Graf hat an allem Militär-Aufwande, namentlich an den mit Geld aus- 
zugleichenden Quartiers= und Militär-Transport-Kosten, ohne Rücksicht, ob diese 
ein Gegenstand einer allgemeinen Landes= oder nur einer Oberamts-Vergleichung 
sind, seinen Antheil in Gemäßheit der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu über- 
nehmen. 
Bei Natural-Requisstionen bleibt es seiner Willkühr überlassen, ob er seinen 
Antheil selbst abliefern, oder an Accorden, welche von den Oberamts-Vorstehern ge- 
troffen werden, Theil nehmen will. 
.63. 
Der Graf hat von seinen ehemals steuerfrei gewesenen Besitzungen weder zu den
	        
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