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eigentlichen Amts-Koͤrperschafts- und Gemeinde-Lasten, worunter diejenigen Lasten
der Art verstanden werden, welche den Amts-Körperschafts= und Gemeinde-Verband,
an dem die Standesherrn keinen Antheil nehmen, an sich betreffen, noch zu den ohne
seine Theilnahme gemachten Amts= und Commun-Schulden einen Beitrag zu leisten.
Der Antheil desselben an den hierunter nicht begriffenen, in Verbindung mit den
Amts-Körperschaften zu tragenden Leistungen soll ihm stets besonders ausgeschieden
und bekannt gemacht werden, ohne daß die von den Oberamts-Vorstehern wegen der
Beischaffung des Antheils der Amts-Eingesessenen getroffenen Maßregeln, namentlich
durch Anleihen, für ihn irgend eine Verbindlichkeit haben könnten.
Diejenigen Kosten, welche bei Epidemien und Viehseuchen durch die, unter der
Leitung Unseres Medicinal-Collegiums, den Kbniglichen Oberämtern und Gesund-
heits-Beamten obliegenden allgemeinen Veranstaltungen und damit verbundenen Ver-
richtungen (§. 35, lt. n) in den gräflichen Amts-Bezirken veranlaßt werden, trägt
in gleicher Art, wie es gegenüber von den Königlichen Oberámtern der Fall ist, die
Staats-Casse. «
64.
Wenn wegen der den Grafen mitangehenden oͤffentlichen Lasten eine Amts-Ver-
sammlung abgehalten wird; so ist demselben hievon jedesmal Nachricht zu ertheilen,
um den Verhandlungen durch seine Rentbeamten anwohnen und sein Interesse hiebei
wahren, oder einen besondern Bevollmächtigten hiezu abordnen zu können.
Auch wird ihm jederzeit gestattet, von den bei der Repartition, namentlich bei
den Kriegskosten-Umlagen, zu Grund gelegten Dokumenten Einsicht zu nehmen, oder
nehmen zu lassen.
65.
Die Berechnung der Steuer-Anlagen der gräflichen Besihungen soll dem Grafen
unmittelbar von dem betreffenden Königlichen Oberamte zugefertigt werden.
Die Einzahlung der Stenern geschieht unmittelbar an die Königliche Oberamts-
Mlege, ohne Dazwischenkunft der Orts-Erheber, jedoch wird nach Besinden der Um-
stände eine die Ablieferung der Steuern erleichternde Einrichtung, wo möglich durch
Einzahlung derselben im Ganzen, an irgend eine Königliche Central-Stelle, getroffen
werden: