Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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5) Die unter gleichen Berhältnissen mit Unsern Staatsdienern angestellten gräf- 
lichen Justiz-Polizei= und Forst-Beamten haben den Rang unmittelbar nach 
Unsern Köuiglichen Beamten gleicher Kategoric, und sind auch hinsschrlich 
des Gerichtsstandes diesen gleichgestellt. 
4) Diejenigen grflichen Privatdicner, welche, ständen sie in derselben Kategorie 
im Staatsdienste, von der Gerichtsbarkeit der Orts-Obrigkeit cximirt seyn 
würden, genießen dieselbe Exemtion und sind der Gerichtsbarkeit Unserer 
Oberamts-Gerichte, zutreffenden Falls der gräflichen Amts-Gerichte, unter- 
geordnet. 
Nach dieser Unserer Erklärung haben sich nun alle Königliche Landes-Stellen 
und Behörden in Beziehung auf die Beurtheilung der staatsrelhtlichen Verhältnisse 
des gräflichen Hauses Königsegg = Aulendorf in vorkommenden Fällen genau zu 
achten. 
So geschehen in Unserer Kbniglichen Haupt= und Residenz= Stadt Stuttgart 
den 6. August 1828.. 
Wilhelm. 
Der Minister des Innern: 
von Schmidlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Für den Staats, Sekretär, 
der Geheime Legationsrath 
Gös.
	        
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