Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

681 
Eine Ausnahme von dem Verbot findet nur in Ansehung der bisher einem 
Rektor des Gymnasiums durch die Statuten dieser Anstalt gestatteten Einstands-Ge- 
buͤhren und der Gebuͤhren von Pruͤfungen der Lehramts-Candidaten, jedoch nur für 
die Person und Dienstzeit des bereits im Genusse stehenden dermaligen Gymnasial- 
Rektors, Statt. 
Stuttgart den 4. August 1848. Suͤskind. 
C) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfägung, die Vefreiung der Bayernschen Kauf- und Gewerbsleute von der Markt, Accise betreffend. 
Seine Königliche Majestät haben mittelst höchster Entschließung vom 12. 
August dieses Jahres in Gemäßheit des Artikels XIX des mit der Krone Bayern ab- 
geschlossenen Grund-Vertrages über den Zoll-Verein gnädigst verfügt, 
daß die Bayernschen Kauf= und Gewerbsleute, welche ihre Waaren auf in- 
ländische Märkte und Messen zum Verkaufe bringen, der im 9.#4 des Accise- 
Gesetzes vom 13. Juli 1334 auf ausländische Kauf= und Gewerbsleute ge- 
legten Marbt-Accise nicht unterliegen sollen, wenn sie sich als Angehbörige 
des Königreiches Bayern gehdrig ausweisen werden. 
Die Behörden haben sich hienach genau zu achten. 
Stuttgart den 15. August 16 a6. 
Für den Minister: 
Der Geheime Ratb, 
Kerner. 
— 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Schalkstetten, Dibcese 
Geiflingen, welche in dem Mutterort 20, in dem eine halbe Stunde entfernten Filial 
Waldhausen aber, in welchem alle Sonn= und Feiertage gleichfalls Gottesdienste ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.