Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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b) Wohnsitz-Veränderung eines Rechts-Consulenten. 
Da der Rechts-Consulent Johann Fetzer statt Göppingen (vergl. Reg. Blatt S. 67 6) 
neuerlich Reutlingen zu seinem Wohnorte gewählt hat; so wird solches hiedurch zu 
öffentlicher Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 25. August 1828. 
Für den Minister: 
Schwab. 
"B8) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerlum des Innern. 
Vorschrift, den Abschluß der Landjäger-Kosten-Verzeichnisse betreffend. 
Da es bei der durch die Zoll-Schutzwache bedeutend vermehrten Zahl der Mann- 
schaft des Landjäger-Corps unmöglich wird, die bisher auf den 30. Juni jeden Jahrs 
verfallenen Landjäger-Kosten-Verzeichnisse so zeitig zu prüfen und zur Zahlung anzu- 
weisen, daß die Abrechnung der Amtspflegen mit der Staats-Casse dadurch keine Ver- 
zögerung erleide, so erscheint es als nothwendig, daß die Landjäger-Kosten-Verzeichnisse, 
gleich andern die Staats-Casse berührenden Rechnungen über unständige Ausgaben, 
nach Maßgabe des §. : der Verordnung vom v. Juni 1320 (Staats= und Reg.Vlatt 
S. 379) künftig und von 163 erstmals mit dem 31. Mai jeden Jahres abgeschlossen 
werden. Die Amtöpflegen erhalten zu diesem Ende den Auftrag, die vierteljährigen 
Landjäger-Kosten-Verzeichnisse bünftig je auf den 31. August, 30. Rovember, 28. (in 
Schaltjahren 29.) Februar und 31. Mai abzuschließen, und diesen Absehluß so vor- 
zubereiten, daß jene Verzeichnisse von den drei ersten Quartalen spätesiens je fünf- 
zehn Tage nach der Verfallzeit, das auf den 57. Mai verfallende Verzeichniß aber 
spétestens am ro. Juni bei Vermeidung der in der Verordnung vom 31. Mai 1356 
(Reg. Blatt S. 255) angedrohten Ahndung, bei dem Revisorat des Ministeriums des 
Innern eingekommen seyn mögen. 
Da es bei dieser Einrichtung nicht zu umgehen ist, daß der Aufwand für das 
Landjäger-Corps in dem gegenwärtigen Eratsjahre 133F sich auf 11 Monate beschrnkt,
	        
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