Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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so haben auch die auf den 31. August d. J. verfallenden Verzeichnisse nur die Landjz- 
ger-Kosten (namentlich also auch die Gage und den Hauszins der Offiziere, das Aver- 
sum für die Pferd-Rationen und Schreib-Materialien u. s. w.) auf zwei Monate, 
nämlich auf die Zeit vom r. Juli bis 51. August, zu umfassen, wogegen in die Ver- 
zeichnisse vom vierten Quartal der volle vierteljährige Betrag der Landjäger-Kosten 
vom M## 1329 aufzunehmen ist. 
Damit die Amtopflegen an dem Abschlusse und der Einsendung der Landjäger- 
Kosten-Verzeichnisse innerhalb der vorgeschriebenen Termine nicht aufgehalten werden, 
sind die Bezirks-Commandanten angewiesen worden, nicht nur die Quittungen über 
die Extragelder, welche letere in Folge der vorstehenden Einrichtung künftig auf den 
30. November und 31. Mai auszubezahlen sind, und in dem Etatsjahre von 1833 
gleichfalls nur eine Zeit von :1 Monaten umfassen, den Amtspflegen zeitig genug zu 
öbersenden, sondern auch die Arrest-Kosten von dem Monat Mai erst an den Ver- 
pflegungs-Geldern des Monats Juni in Abzug zu bringen, in so ferne nicht besondere 
Umstände (z. B. der Tod oder die Entlassung eines Mannes) eine gleichbaldige Ab- 
rechnung nothwendig machen. 
Stuttgart den 9. August 1328. Schmidlin. 
b) Belobung der Schultheissen Schdninger zu Salmbach und Dürr zu Kapfenhardt, 
O. A. Neuenbürg. 
Da sich bei der Visitation des Neuenbürger Forsts ergeben hat, daß die Schult- 
heissen Schôninger zu Salmbach und Dürr zu Kapfenhardt, Oberamts Nenenbürg, 
sich die Emporbringung der Wald-Cultur und die Einführung der Stallfötterung bei 
ihren Gemeinden mit besonderem Eifer haben angelegen seyn lassen; so werden diesel- 
ben in Gemäßheit höchster Entschließung vom 13. d. M. hiemit öffentlich belobt. 
Stuttgart den 20. August 1826. Schmidlin. 
) Prisilegium gegen den Nachdruck der Schrift: „Physikalisch-chemische Hülfe-Tabellen“. 
Seine Königliche Majestät haben vermogehöchster Entschliehung vom 6.d. M. 
dem Buchhändler Barth in Leipzig ein Privilegium gegen den Nachdruck der bei ihm
	        
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