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erscheinenden Schrift: „Physikalisch-chemische Hülfs-Tabellen, verfaßt von dem Prosessor
Zennek in Hohenheim“ auf die Dauer von sechs Jahren gnädigst zu verleihen ge-
ruhe; welches unter Hinweisung auf die Königliche Verordnung vom 25. Februar 1815
in Betreff der Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck zur Nachachtung bekannt ge-
macht wird.
Stuttgart den 25. August 1328. Schmidlin.
5 Verfügung, die Beglaubigung der amtlichen Einträge in die Wanderbücher reisender Handwerks-
Gesellen, so wie in sonstige Legitimations, Urkunden reisender Personen betreffend.
Durch die gemachte Wahrnehmung, daß die amtlichen Eintraͤge in die Wander-
buͤcher reisender Handwerks- Gesellen haͤufig entweder mit gar keiner Namens-Unter-
schrift versehen, oder von hiezu nicht befugten Personen unterzeichnet werden, seeht
man sich veranlaßt, die Polizei-Stellen hiedurch zu erinnern, daß die amtlichen Ein-
träge in die Wanderbücher, so wie in die Reisepässe, Hausir-Patente oder in sonstige
Legitimations-Urkunden reisender Personen entweder von dem Beamten selbst oder
von dessen gesehlichem Stellvertreter mit der eigenhändigen Namens= Unverschrist ver-
seben seyn müssen.
Der genauen Befolgung dieser Vorschrift steht man um so gewisser entgegen, als
die Kreis-Regierungen angewiesen worden sind, sich von Zeit zu Zeit einzelne amtlich
Hinterlegte Urkunden der bemerkten Art zur Einsicht vorlegen zu lassen und die Rüge
der aus solchen ersichtlichen Verfehlungen cinzuleiten.
Stuttgart den 35. August 1823. Schmidlin.
2 Verfügung, betreffend die Ausstellung der Reisepaͤsse fuͤr diejenigen Auswanderer, die in Gesell-
schaften durch die Niederlande nach Amerika ziehen.
Durch die nunmehrige Anwesenheit eines K. Riederlaͤndischen Geschaͤftstraͤgers an
dem K. Wuͤrttembergischen Hof ist es moͤglich geworden, zu Erleichterung des Geschaͤfts-
gangs die nach der diesseitigen Bekanntmachung vom 24. Maͤrz d. J. (Reg. Blatt
S. 146) erforderliche Ermächtigung der Auswanderer, welche in Gesellschaft durch die