Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Um uͤbrigens in dieser Beziehung eine durchgehende Gleichheit herzustellen, und 
allen Prägravirungen vorzubengen, werden über die Besoldungen der dußeren Beam- 
ten und Diener, über die Hauszing-Beiträge, über die Ausgaben auf Heitzung und 
Beleuchtung der Amts= Lokaliräten, über die Ausgaben auf Schreibmaterialien, über 
die Umzugs-Gebühren und über die Diäten der Joll-Bediensteten besondere, von beiden. 
Regierungen einzuhaltende Regulative festgesetzt werden. 
Art. XVII. 
Die hohen Paciscenten übernehmen es, die in ihren Gebieten zum gemeinschaft- 
lichen Zoll-Dienst unumgänglich nothwendigen Gebäude, wenn sie nicht von Corpora- 
tionen oder Gemeinden oder Privaten gemiethet werden können, auf ihre Kosien her- 
zustellen und zu erhalten, sie sollen aber nicht nur für jene Gebäude, die sie zu diesem 
Zwecke erst neu erbauen lassen, sondern auch für jene, die bereits vorhanden sind, und 
dem gemeinschaftlichen Zoll-Dienste überlassen werden, entweder aus den Vereins-Zöllen 
oder von den betreffenden Zoll-Bediensteten durch Miethzinfe, die den Lokal-Verhält= 
nissen entsprechen, entschädigt werden.“ 
Art. XIX. 
Die polizeilichen Verfügungen über den gegenseitigen Besuch der böffentlichen 
Märkte und den Hausirhandel bleiben den respektiven Regierungen vorbehalten, so 
wie auch die Wirksamkeit der in den Vereins-Staaten über Gewerbs-Privilegien gel- 
tenden Gesehe fortzubestehen hat. Die respektiven Staats-Regierungen werden jedoch 
für die Handels= und Gewerbsleute der vereinten Staaten gegenseitig diejenigen De- 
günstigungen eintreten lassen, welche nur immer mit ihrer innern Versasfung und mit 
ihrem Abgaben-Systeme vereinbarlich sind. 
Art. XX. 
Alles, was für die vereinten Souveraine und die Mitglieder ihrer Regentenhäuser 
über die Zoll-Linie des Vereins ein= und ausgeführt wird, soll der tarifmäßigen Ver- 
zollung unterliegen, und die Rückvergütung der entrichteten Qölle, in so weit diese 
nach den Anordnungen der einzelnen Regierungen Statt finder, aus den respektiven 
Staats-Cassen geschehen, oder der treffenden Regierung bei der Abrichnung zur Last 
geschrieben werden.
	        
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