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fend (Reg Blatt S. 361), wird hiemit zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht, daß, nach
erfolgter nachträglicher Erklärung des Grafen Carl Anton v. Fugger-Nordendorf
uͤber die Annahme jener K. Deklaration die Bestimmungen der letzteren auf denselben,
als Besitzer des Ritterguts Niederalfingen, Oberamts Aalen, nunmehr ebenfalls
anwendbar sind; wobei bemerkr wird, daß derselbe zwar für die Uebernahme der Forst-
Gerichtsbarkeit sich ausgesprochen, dagegen auf Patrimonial-Gerichtsbarkeit und Orts-
Polizei verzichtet, mithin die in den &6. 30 und 41 der K. Deklaration zugesicherten
Surrogate beider anzusprechen hat, daß übrigens ihm und seiner Familie die persön-
lichen Rechte des hohen Adels unter den in dem ritterschaftlichen Statute für die
Theilnahme der Mitglieder standesherrlicher Familien an den ritterschaftlichen Corpo-
rationen zu ertheilenden Bestimmungen vorbehalten bleiben.
Stuttgart den 29. August 1828. Schmidlin.
e) Verfuͤgung, die dießjährige Feier des landwirthschaftlichen Festes in Cannstadt betreffend.
In Beziehung auf das nächst bevorstehende landwirthschaftliche Fest zu Cannstadt
findet man sich veranlaßt, folgendes bekannt zu machen:
« st.
Das landwirthschaftliche Fest wird Montags den 29. September auf dem ge-
woͤhnlichen Platze bei Cannstadt gefeiert.
. 2.
Alle Wuͤrttembergischen Landwirthe, Vieh- oder Pferde-Besitzer, welche etwas
Ausgezeichnetes von Pferden, Rindvieh oder sonstigen Hausthieren aufzuweisen ver-
megen, werden zur Vorführung derselben und zur Preis-Vewerbung eingeladen.
. 3.
Die Preise bestehen neben einer silbernen Medaille:
fuͤr die drei besten vierjaͤhrigen Hengste: . «
in 20 — 10 — 5 Wuͤrttembergischen Dukaten;
für die drei besten vierjährigen Stuten:
in 15 — 3 — 4 Württembergischen Dukaten;
für die drei besten zweijährigen Zuchtstiere: «
in 10 — 5 — 2 Wuͤrttembergischen Dukaten;