Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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fuͤr die drei besten Kuͤhe mit dem ersten Kalb: 
in 10 — 5 — 2 Wuͤrttembergischen Dukaten; 
fuͤr die drei besten feinwolligten, vierschaufligten Widder: 
in 8 — 4 — 2 Wuͤrttembergischen Dukaten; 
fuͤr die drei besten feinwolligten, vierschaufligten Mutterschafe: 
in 6 — 3 — 2 Württembergischen Dukaten; 
für die drei besten Eber: 
in 5 — 2 — 1 Württembergischen Dukaten; 
für die drei besten Mutterschweine: 
in 4 — 2 — 1 Württembergischen Dukaten. 
Zu Nachpreisen für die zunächst preiswürdigen Thiere ist noch eine weitere An- 
zahl silberner Medaillen gewidmet. 
Niemand kann jedoch mehr als einen Preis für dieselbe Thiergattung er- 
halten. 
4. 
Diejenigen Preis-Vewerber, welche für ihren Kosten-Aufwand nicht durch die 
ihnen etwa zuerbannten Preise entschädigt werden, erhalten, in so fern ihre Thiere 
zur Mitbewerbung überhaupt für würdig erkannt werden, einen Reise-Kosten-Ersatz 
von dreißig Kreuzern für jede Stunde der Entfernung ihres Wohnorts von Cann- 
stadt, und von einem Gulden für die Kosten des Aufenthalts an dem letztern Orte. 
Die Entsernung von Cannsiadt ist durch eine nach der Vorschrift vom 5. Sept. 1326 
(Reg. Vlatt S. 399) auszustellende Urkunde nachzuweisen. 
K. 5. 
Außer der so eben erwähnten Urbunde hat jeder Preisbewerber ein obrigkeitli- 
ches Zeugniß darüber vorzulegen, daß das zur Preis-Bewerbung bestimmte Thier ent- 
weder von ihm selbst oder wenigstens im Inland erzogen worden sey. 
. 6. 
Sämtliche Preis-Bewerber haben sich am Tage vor dem Feste (26 Sept.) und 
zwar mit den Stieren, Kühen und Schafen Vormittags neun Uhr, mit den Pferden 
und mit den Schweinen aber Nachmittags zwei Uhr bei dem verordneten Schaugerichte
	        
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