Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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zu Cannstadt einzufinden, und die oben (I§. 4 und 5) vorgeschriebenen Urkunden vor- 
zulegen. 
g. 
7. 
An demselben Tage (23. Sept.) Nachmittags vier Uhr haben sich die Eigen- 
thümer der zum Wettrennen bestimmten Pferde auf dem Rennplaße einzusinden; die 
obrigkeitlichen Zeugnisse über die inländische Abkunft ihrer Pferde vorzulegen, und sich 
für das mit dem Feste verbundene Wettrennen einschreiben zu lassen. 
K. 8. 
Die Eigenthümer der Rennpferde erhalten die oben (§. 4) festgeseßte Entschädi- 
gung für Aufenthalt und Reisebosten. 
. 9. 
Die Renmpreise besteyen in einer Medaille und 
zehn Württembergischen Dukaten für den ersten, 
acht – — — für den zweiten, und- 
vier — — — für den dritten Preis. 
9 10. 
Jeder-Preis-Bewerber, sey es nun um die Rennpreise oder um die landwirth- 
schaftlichen Preise hat sich bei Verlust seiner Ansprüche am Tage des Festes späte- 
stens Vormittags neun Uhr mit seinen Thieren auf der für die betressende Thiergat- 
tung angewiesenen Stelle einzufinden. 
§. 11. 
Die Vertheilung der Preise nimmt Vormittags um eilf. Uhr ihren Anfang. 
#. 12. 
Alle diejenigen Landwirthe, welche, ohne auf einen der oben bestimmten Preise 
Anspruch zu machen, irgend etwas Ausgezeichnetes än Pferden, Rindvieh oder andern 
Hausthieren aufzuweisen vermögen, werden eingeladen, durch die Ausstellung desselben 
zu Befdrderung der gemeinnühigen Zwecke des Festes mitzuwirken. 
&. 15. 
Zur Ausstellung landwirthschaftlicher Produkte, welche ihrer Seltenheit oder Voll- 
kommenheit wegen, der besondern Aufmerksamkeit des vaterländischen Publikums wür= 
dig find, werden besondere Buden aufgeschlagen werden.
	        
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