Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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. 14. 
Auch die Erfinder, Verfertiger oder Besitzer ausgezeichneter Fabrikate, Werk- 
zeuge, Maschinen 2c. werden eingeladen, dieselben auf diesem Wege dem Publikum 
zur anschaulichen Kenntniß zu bringen. 
&. 15. 
Den Schaulustigen bleibt nicht allein der äuffere Umkreis der Rennbahn, son- 
dern auch die Rennbahn selbst, lebtere jedoch nur bis zu Anfang der Preise-Verthei- 
lung, geöffnet. . 
Fuͤr diejenigen Zuschauer, welche sich der unter polizeilicher Aufsicht aufgeschla- 
genen Schaugeruͤste nicht bedienen wollen, wird ein hinreichender Theil des Umkrei- 
ses angewiesen. Dagegen ist das Eindringen unter die Schaugeruͤste, so wie der 
Eintritt in die innern, zur Aufstellung der verschiedenen Thiergattungen bestimmten 
Räume, zur Verhötung jeden Unfalls verboten. 
. 16. 
In gleicher Absicht ist der Zutritt zu dem Schauplatze nur Fußgaͤngern, mit 
gaͤnzlichem Ausschluß von Wagen und Pferden, gestattet. Hunde mitzufuͤhren bleibt 
bei unnachsichtlichem Verluste des Hundes verboten. 
. 17. 
Je mehr diese polizeilichen Anordnungen blos auf die eigene Sicherheit und moͤg- 
lichste Bequemlichkeit der Zuschauer berechnet sind; desto gewisser glaubt man sich der 
Hoffnung uͤberlassen zu duͤrfen, daß die Ordnung des Festes nicht durch unbescheidene 
Zudringlichkeit gestört, vielmehr den Anweisungen und Warnungen der aufgestellten 
Sicherheits-Wachen von Jedermann, ohne Unterschied des Srandes, die gebührende 
Folge geleistet werde. 
Stuttgart den 1. September 1326. Schmidlin. 
4) Verfügung, das Kost, und Einheitzgeld bei den Gefangenen, Transporten vom 1. Juli bis 
31. December 1828 betreffend. 
Das Kostgeld für die auf dem Transport befindlichen Gefangenen ist unter Be- 
rücksichtiguug der gegenwärtigen Frucht-Preise und der festgesetzten Tare für die Ver-
	        
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