703
Däs Wuͤrttembergische Privatrecht, nach seinem Grundrisse (Tuͤbingen 1828)
und mit Benuͤthzung von Weishaars Handbuch des Wuͤrttembergischen Privat-Rechtes,
fuͤnfmal woͤchentlich um 8 Uhr Derselbe.
Das Württembergische Pfandrecht nach eigenem Plane, Donnerstags um
8 und 10 Uhr, Derselbe.
Das gemeine deutsche und das Wuͤrttembergische Staatsrecht und
Staats-Cameralrecht nach seinem Grundrisse und mit Beziehung auf das von
ihm herausgegebene Corp. jur. publ. germ. academ. (Tub. 1825) fünfmal in der Woche,
um 10 Uhr Derselbe.
Dasselbe trägt auch Prof D. Mohl nach seinem Grundrisse des Württembergi-
schen Staatsrechts (Töbingen, bei Laupp) und nach Rudhardts Lehrbuch fünfmal
wöchentlich um 20 Uhr vor.
Das gemeine deutsche und Württembergische Criminal-Recht nach
Feuerbachs Lehrbuche (neunte Ausgabe, 1326) trägt in fünf wöchentlichen Stunden
um 3 oder 4 Uhr vor Vice-Direktor v. Weber.
Das gemeine deursche und Württembergische Kirchenrecht der Katho-
liken und Protestanten nach seinem Grundrisse des Kirchenrechtes 2c. fünfmal in
der Woche,#um 3 oder um 5 Uhr, Prof. D. Scheurlen.
Die fummarischen Processe mit Einschluß des gemeinen deutschen und des
Wörttembergischen Concurs-Rechtes und Concurs-Processes und des Ehe-
gerichts-Processes lehrt nach Martin (zehnte Ausgabe, 1327) zweimal in der Woche,
und von der Mitte desselben halben Jahres an, dreimal wöchentlich, um 4 Uhr Prof.
D. Michaelic.
Die summarischen Processe samt dem gemeinen deutschen und Württem-
bergischen Concurs-Rechte und Concurs-Processe, so wie dem gemeinen
deutschen und Württembergischen Ehegerichts-Processe nach Martins Lehrbuche (zehnte
Ausgabe, 1327) und mit Hinweisung auf mitzutheilende auserlesene gerichtliche Akten,
trägt vor, dreimal in der Woche, um 4 Uhr, Prof. D. Scheurlen.
Zu Eraminatorien über den Civil-Proceß ist bereit Privatdocent Lang.
Vorlesungen über den gemeinen deutschen und Württembergischen Straf-
Proceß nach Martin, in fünf wöchentlichen Stunden, oder ein civil= und criminal-