Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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In Gemaͤsheit der hierauf mit der Krone Bayern gepflogenen weiteren Verhand- 
lungen verordnen Wir nun nach Anhörung Unseres Geheimen Raths, 
daß die angeschlossene Zoll-Ordnung nebst beigefügtem Tarif als Vereins- 
Zoll-Ordnung verkündet und vom 2. October 1328 an gehörig in Voll- 
zug gesehßt werde. 
Stuttgart, den 26. Sept. 1328. 
Wilheilm. 
Der Finanz-Minisier: 
Freiherr v. Varnbüler. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär, 
Vellnagel. 
J. 
Vereins-Zoll-Ordnung. 
I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
* 
Das Königreich Württemberg, das diesseits des Rheins liegende Gebiet des Ko- 
nigreichs Bayern, dann die Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern= 
Sigmaringen, umschließt eine gemeinsame Zoll-Linic. 
# 2. 
Die Regierungen der vereinten Staaten behalten sich vor, einzelne Gren zorte 
außer der Zoll-Linie zu sehzen, und sodann alc freie Stappelpläße zu erklären, wenn 
die betreffenden Gemeinden es wünschen, und deren Lage und Handel es erheischen. 
(. 3. 
Hinsichtlich des bayerischen Rheinkreises verbleibt es bei den Bestimmmigen, welche 
der Art. III des Grund-Vertrages enthält.
	        
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