Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. XXXII. 
Die beiden allerhöchsten Paciccenten behalten sich vor, jene Consumtions-Abgaben, 
welche in ihren Staaten von gewissen inländischen Genuß= und Verbrauchs-Gegen- 
ständen erhoben werden, in gleicher Weise und Quote, zum Besten ihrer Landeskassen, 
auch von den Gegenständen derselben Art, welche aus dem Gebiete eines benachbarten 
fremden, oder zum Verein gehdrigen Landes kommen, erheben zu lassen, jedoch in der 
Art, daß solche Abgaben nicht auch dic blos transttirenden Gegenstände treffen und 
durch die Erhebungsweise den freien Verkehr zwischen den vereinten Staaten so wenig 
wie möglich erschweren. 
Art. XXXIII. 
Die Tarife solcher Verbrauchs-Abgaben sollen nebst den Bestimmungen über die 
Erhebungsweise auf Verlangen des Staats, der solche Abgaben erhebt, in den Nach- 
bar-Staaten durch die betrefsenden Regierungen bekannt gemacht werden. 
Art. XXXIV. 
Die Regierungen der vereinten Staaten versprechen sich gegenseitige Unterstüßung 
in der Sicherstellung des Vollzugs ihrer privativen Abgaben-Gesetze, und werden auch 
in dieser Beziehung die gemeinschaftlichen Erhebungs= und Aufsichts-Beamten zur 
möglichen Mitwirkung verpflichten. 
Art. XXTV. 
Die Salz-Regalien der an dem Verein Theil nehmenden Staaten werden aufrecht 
erhalten, und von den Regierungen gegenseitig geschützt. 
Zur Sicherstellung derselben ist 
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochfalz ausge- 
schieden werden kann, aus fremden nicht zum Verein gehörigen Ländern in 
die Vereins-Staaten verboten, insoweit dieselbe nicht für eigene Rechnung 
einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkause bei ihren 
Salzämtern, Factorien oder ihren Niederlagen geschieht. 
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Salz-Rebenproducte aus den 
dem Vereine nicht beitretenden Ländern in andere solche Linder für Rechnung
	        
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