Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

Ol 
7/ô0 
geld wird mit 2 br. von jedem Sporco-Centner erhoben, wobei jedoch Quantitäten unter 
50 Pfd. für einen halben, und Quantitäten über 50 Md. für einen ganzen Centner ge- 
rechnet werden. 
Das Waggeld kann für jede definitive Durchgangs-Ausgangs= und Eingangs-Be- 
handlung nur einmal erhoben werden. 
Dort, wo es rechtlich hergebrachte Tarife oder Rücksichten für den Verkehr er- 
heischen, kann die Waggebühr von der betreffenden Regierung unter den Betrag von 
:„ kr. per Centner vermindert werden. 
Für Gegenstände die nicht gewogen werden, und weder Joll noch Weggeld nach 
dem Gewichte entrichten, wird auch kein Waggeld bezahlt. 
6. 2. 
Für Güter, die an Krahnen ein= und ausgeladen werden, sind don jeder Last zu 
10 Centner höchstens (§.23) 3 kr., und bei geringeren Lasten von jedem Centner 
Pfennige (: Kreuzer) als Krahnengebühr zu entrichten. 
Für den Uebersaß der Güter aus einem Schiffe in das andere, sind von jedem 
Centuer 2 Pfennige (71 Kreuzer) zu bezahlen. 
5§. 25. 
Die Kanal= und Wehrlochffnungs-Gebühren, dann die Winterhalts-Gebühren 
werden dort, wo sie hergebracht sind, in dem bioherigen Betrage erhoben. 
. 26. 
Von jedem Gulden des Zoll= und Weggeld-Betrages wird eine Stempel-Gebühr 
zu 2 kr., und wenn jener Betrag unter? fl. steht, zu : kr. erhoben. 
27. 
Die Regierungen der vereinten Staaten behalten sich vor, im gemeinsamen Ein- 
verständnisse Erhöhungen oder Verminderungen der Eingangszölle nach dem Bedürf- 
nisse der Landwirthschaft, der Industrie und des Handels provisorisch, nach Maßgabe 
der verfassungsmäßigen Vesiimmungen der einzelnen Staaren, anzuordnen. 
g. 28. 
In derselben Art und Weise behalten sich die Regierungen der vereinten Staaten 
vor, sowohl den Durchgangs= und Ausgangs-Zoll von allen aus dem Vereins-Gebicte 
gehenden Handelsgütern, die durchgehenden mitbegriffen, aufzuheben, oder in einzel-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.