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geld wird mit 2 br. von jedem Sporco-Centner erhoben, wobei jedoch Quantitäten unter
50 Pfd. für einen halben, und Quantitäten über 50 Md. für einen ganzen Centner ge-
rechnet werden.
Das Waggeld kann für jede definitive Durchgangs-Ausgangs= und Eingangs-Be-
handlung nur einmal erhoben werden.
Dort, wo es rechtlich hergebrachte Tarife oder Rücksichten für den Verkehr er-
heischen, kann die Waggebühr von der betreffenden Regierung unter den Betrag von
:„ kr. per Centner vermindert werden.
Für Gegenstände die nicht gewogen werden, und weder Joll noch Weggeld nach
dem Gewichte entrichten, wird auch kein Waggeld bezahlt.
6. 2.
Für Güter, die an Krahnen ein= und ausgeladen werden, sind don jeder Last zu
10 Centner höchstens (§.23) 3 kr., und bei geringeren Lasten von jedem Centner
Pfennige (: Kreuzer) als Krahnengebühr zu entrichten.
Für den Uebersaß der Güter aus einem Schiffe in das andere, sind von jedem
Centuer 2 Pfennige (71 Kreuzer) zu bezahlen.
5§. 25.
Die Kanal= und Wehrlochffnungs-Gebühren, dann die Winterhalts-Gebühren
werden dort, wo sie hergebracht sind, in dem bioherigen Betrage erhoben.
. 26.
Von jedem Gulden des Zoll= und Weggeld-Betrages wird eine Stempel-Gebühr
zu 2 kr., und wenn jener Betrag unter? fl. steht, zu : kr. erhoben.
27.
Die Regierungen der vereinten Staaten behalten sich vor, im gemeinsamen Ein-
verständnisse Erhöhungen oder Verminderungen der Eingangszölle nach dem Bedürf-
nisse der Landwirthschaft, der Industrie und des Handels provisorisch, nach Maßgabe
der verfassungsmäßigen Vesiimmungen der einzelnen Staaren, anzuordnen.
g. 28.
In derselben Art und Weise behalten sich die Regierungen der vereinten Staaten
vor, sowohl den Durchgangs= und Ausgangs-Zoll von allen aus dem Vereins-Gebicte
gehenden Handelsgütern, die durchgehenden mitbegriffen, aufzuheben, oder in einzel-