Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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nen Saͤtzen nach Gutbefinden zu vermindern, als auch das Weggeld in der Einfuhr 
und Durchfuhr, im Allgemeinen, odet auf einzelnen Straßenzügen, herabzusetzen, oder 
ganz zu erlassen. 
— * 
Der Grenz-Verkehr, worunter besonders der tägliche kleine Verkehr mit land- 
wirthschaftlichen Produbten aller Art und Lebensmitteln in unverpabtem offenen Zu- 
stande, und in kleinen Quantitaͤten verstanden wird, soll keineswegs erschwert, sondern 
moͤglichst erleichtert werden. 
Zu diesem Eude werden daruͤber nach Veschaffenheit der oͤrtlichen Verhaͤltnisse die 
Grenz-Zollaͤmter von den vereinten Regierungen mit besonderen, hierauf sich gruͤndenden 
Weisungen versehen, und diese, so wie deren jedesmalige Veraͤnderungen oͤffentlich be- 
kannt gemacht. 
C. 30. 
Die Zahlung der Zoll- und uͤbrigen Gebuͤhren, muß immer in Geldsorten gesche- 
hen, die in demjenigen Staate, in welchem sich die Erhebungsstelle befindet, Kurs 
haben. 
g. ZBi. 
An den schuldigen Zoͤllen und anderen Abgaben hat keine Nachborge Statt- 
§. 32. 
Füär#jeden entrichteten Betrag an Zöllen und anderen Rebengebühren, muß eine 
von Korrekturen und andern wesentlichen Mängeln freie Bescheinigung ausgestellt wer- 
den, die allein als Beweis der Zahlung und erfüllten Obliegenheit gültig ist. 
35. 
Die Zollscheine müssen in der gehörigen Zeit und dort abgelcgt werden, #e#, 
und wo sie nach der zollamtlichen, auf dem Zollscheine vorgemerkten Weisung abgelegr 
werden sollen. Für die richtige Ablegung des Zollscheins haftet derjenige, auf dessen 
Namen derselbe ausgestellt ist; für die Einhaltung der Kontrole und des Ablege-Ter- 
mins aber jederzeit der Fuhrmann. 
Bei Speditionsgütern müssen, auf Verlangen des Spediteurs, die Zollscheine nicht 
auf seinen, sondern auf den Namen des Fuhrmanns gestellt werden, in so ferne dieser
	        
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