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nen Saͤtzen nach Gutbefinden zu vermindern, als auch das Weggeld in der Einfuhr
und Durchfuhr, im Allgemeinen, odet auf einzelnen Straßenzügen, herabzusetzen, oder
ganz zu erlassen.
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Der Grenz-Verkehr, worunter besonders der tägliche kleine Verkehr mit land-
wirthschaftlichen Produbten aller Art und Lebensmitteln in unverpabtem offenen Zu-
stande, und in kleinen Quantitaͤten verstanden wird, soll keineswegs erschwert, sondern
moͤglichst erleichtert werden.
Zu diesem Eude werden daruͤber nach Veschaffenheit der oͤrtlichen Verhaͤltnisse die
Grenz-Zollaͤmter von den vereinten Regierungen mit besonderen, hierauf sich gruͤndenden
Weisungen versehen, und diese, so wie deren jedesmalige Veraͤnderungen oͤffentlich be-
kannt gemacht.
C. 30.
Die Zahlung der Zoll- und uͤbrigen Gebuͤhren, muß immer in Geldsorten gesche-
hen, die in demjenigen Staate, in welchem sich die Erhebungsstelle befindet, Kurs
haben.
g. ZBi.
An den schuldigen Zoͤllen und anderen Abgaben hat keine Nachborge Statt-
§. 32.
Füär#jeden entrichteten Betrag an Zöllen und anderen Rebengebühren, muß eine
von Korrekturen und andern wesentlichen Mängeln freie Bescheinigung ausgestellt wer-
den, die allein als Beweis der Zahlung und erfüllten Obliegenheit gültig ist.
35.
Die Zollscheine müssen in der gehörigen Zeit und dort abgelcgt werden, #e#,
und wo sie nach der zollamtlichen, auf dem Zollscheine vorgemerkten Weisung abgelegr
werden sollen. Für die richtige Ablegung des Zollscheins haftet derjenige, auf dessen
Namen derselbe ausgestellt ist; für die Einhaltung der Kontrole und des Ablege-Ter-
mins aber jederzeit der Fuhrmann.
Bei Speditionsgütern müssen, auf Verlangen des Spediteurs, die Zollscheine nicht
auf seinen, sondern auf den Namen des Fuhrmanns gestellt werden, in so ferne dieser