Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Transitogut, wenn im Lande gar nicht umgeladen, 
Hallgut, wenn umgeladen werden soll. 
. 44. 
Die Zoll-Verwaltung kann auch anordnen, daß die Ladung, nachdem sie mit Schnur 
und Siegel belegt ist, auf beiden Seiten mit der Aufschrift: Transito= oder Hall- 
gut versehen wird, je nachdem sie zu dieser oder jener Catoriege gehbrt. 
K. 415. 
Hienächst empfängt der Frachtführer unentgeldlich einen Zollpaß, welcher seinem 
Namen und Wohnort, das Gewicht der Ladung, den Tag und Ort des Eintritts und 
den Ort des Austritts oder der Umladung, wie auch die Straße, welche der Frachtfüh- 
rer befährt, bezeichnet. 
K. 46. 
Ist der Frachtführer ein Ausländer, so wird auf seinem Reisepasse bemerkt, daß er 
mit einem Zollpasse versehen sey. 
. 47. 
Dem Frachtführer, dessen Ladung als Hallgut bezeichnet ist, steht nicht zu, ohne 
Umladung auszutreten, noch ohne erweisliche Noth an einer andern Halle, als derjeni- 
gen, wohin sein Zollpaß lautet, umzuladen. 
4. 
Der Frachtführer hingegen, dessen Ladung als Transitogut bezeichnet ist, kann 
zwar, ohne umzuladen, nicht bei einem andern Zollamtec, als demjenigen, wohin sein Zoll- 
paß lautet, austreten; es ist ihm aber gestattet, bei jedem Hallamte, das er auf dem 
Wege berührt, die Umladung zu bewerkstelligen. 
Zur Erleichterung der Frachten und der Spedition kann das Rottfuhrwesen mitr 
den zur Sicherung der Zollgesälle erforderlichen Maßregeln fortbestehen. 
. 49. 
Die Frachten, die bei einer Halle umgeladen werden, sind, wenn sie zur Durchfuhr 
bestimmt bleiben, sie mögen nun unmittelbar austreten, oder vorerst an eine andere Halle. 
übergehen, ganz eben so, wie bei dem Eintritte, zu behandeln, und gegen Ablieferung 
des Jollpasses mit einem neuen zu versehen
	        
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