Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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von Privaten ist ganz verboten; fuͤr Rechnung einer auswaͤrtigen Regierung aber 
kann dicse Durchfuhr, wenn sie sich nicht schon auf bestehende Vertraͤge gruͤndet, 
nur nach erfolgter Zustimmung aller Vereins-Regierungen und unter den Vor- 
sichtsmaßregeln Statt haben, welche dieselben nothwendig erachten werden. 
c) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist 
frei, und den einzelnen Vereins-Regierungen bleibt vorbehalten, hierüber mit 
auswärtigen Regierungen oder mit Privaten Verträge abzuschließen, in so ferne 
sie keine Modifilationen des gemeinschaftlichen Zoll-Systems enrhalten. 
Was den Salz-Handel innerhalb der Vereins-Staaten betrifft, so ist die Einfuhr 
des Salzes von einem der vereinten Staaten in den andern nur in dem Falle 
erlaubt, wenn zwischen den Landes-Regierungen besondere Salzlieserungs-Verträge 
abgeschlossen werden. 
Diese Salzlieferungs-Verträge können sich entweder auf die Staats= oder auf die 
Privat-Salinen beziehen. Auch die lehbteren können nur mit Regierungen solche Con- 
tracte abschließen, und ist denselben jeder Salz-Verkauf an Privaten verboten. 
Wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Vereins, sey es nun aus 
Staats= oder aus Privat-Salinen, Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit 
NMässen von öffentlichen Behrden begleitet werden. 
Zu diesem Ende verpflichten sich die betheiligten Regierungen, auf den Privat- 
Salinen einen öffentlichen Beamten aufzustellen, welcher den Salz-Handel derselbea 
überhaupt zu beobachten hat. 
Wo es die Lage der verschiedenen Staaten mit sich bringt, daß ein Vereins- 
Staat aus einem andern durch einen dritten Vereins-Staat sein Salz-Bedürfniß be- 
ziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde nicht zum Verein gehbrige 
Staaten versenden muß, soll diesen Sendungen kein Hinberniß in den Weg gelegt 
werden können, jedoch sollen durch vorläufige Uebereinkunft der betheiligten Staaten 
die Straßen für den Transport, und die erforderlichen Sicherheits-Maaßregeln fest- 
gesetzt werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist.
	        
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