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titaͤt so hergestellt und so gesichert ist, daß über die Wahrheit nicht der mindeste Zwei-
fel obwalten kann.
Es darf sodann die Behandlung zum Wieder-Eingange mit Genehmigung der be-
treffenden obersten Zoll-Behörde, jedoch nur bei derjenigen Zoll-Behoͤrde geschehen,
welche sie zum Austritte behandelte. Jedenfalls sind von der Eingangs-Verzollung
jene Güter ausgenommen, die aus dem Inlande nach F. 19 mit Betretung eines fremden
Gebiets zu einem inländischen Orte gebracht, vorschriftsmäßig versichert, mit Passir=
Scheinen begleitet, und bei der Controle richtig befunden werden.
. 6o.
Der Eingangs-Zoll wird von dem Zollamte an der Grenze erhoben, wenn ent-
weder eine als durchgehend angegebene Ladung nicht als solche behandelt werden kann,
und der Fuhrmann seinen Weg ohne weiteres fortsetzen will, oder die Ladung an einen
Ort bestimmt ist, an welchem sich kein Hallamt befindet.
g. 61.
Es ist keinem Zollamte gestattet, von einem Theile der Ladung den Eingangs-Zoll
zu erheben, und den uͤbrigen als durchgehendes Gut zu behandeln.
Dieß kann nicht anders, als bei einem Hallamte in Folge der Umladung geschehen.
g. 62.
Der Frachtführer hat zum Behufe der Zoll-Erhebung sämtliche Frachtbriefe dem
Zollamte vorzulegen.
Wenn er selbst Eigenthümer der Fracht ist, hat er schriftlich die zu verzollenden
Gegenstände zu declariren, es wäre denn, daß diese nur aus Kleinigkeiten, im Werthe
von höchstens 5 fl. beständen, in welchem Falle die mündliche Angabe und die Unterzeich-
uung desselben im Zoll-Manuale genügt.
Ist der Zollpflichtige nicht im Stande zu declariren, weil ihm der Inhalt der Colli
und der Ladung unbekannt ist, so stehri es ihm frei, bei dem Zollamte, ehe, die Zoll-
Behandlung eintritt, sich vom Inhalte und Gewichte zu überzeugen, und dann erst zu
declariren.
« .63".
Nachdem die Angabe des Inhaltes der Ladung oder der einzelnen Colli aus der
schriftlichen Declaration der Zollpflichtigen ausgemittelt ist, wird zur Abwaͤgung der ein-