Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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zelnen Stücke geschritten, wofür bei Zollaͤmtern ein Waggeld von 2 kr. vom Sporco- 
Centner, bei Hallaͤmtern aber, weil die dahin gelangenden Ladungen schon an der Grenze 
im Ganzen abgewogen worden sind, nichts weiter entrichtet wird. 
K. 64. 
Hierauf erfolgt die innere Besichtigung der einzelnen Stöücke, gleichviel, es sepen die 
Gegenstände zollfrei oder nicht, wenn nicht als Inhalt derselben Güter angegeben sind, 
von welchen der höchste Zollsaß zu erheben ist. 
K. 65. 
Der hierauf zu berechnende Eingangszoll muß auf der Stelle baar erlegt werden. 
Den Zollschein hat der Empfänger sogleich an die hiezu ermächtigte, auf dem Zollscheine 
bemerkte Person, oder, wo eine solche nicht auf der Stelle ist, an die anwesende Zoll- 
Wache gegen einen Zoll-Gegenschein abzugeben. 
. 66. 
Sobald der Zoll-Pflichtige im Besitze dieses Zoll-Gegenscheines ist, der ihm in der- 
selben Srunde, da er den Zollschein abgegeben har, eingehändigt werden muß, kann er 
über die verzollten Güter frei verfügen. 
. 67. 
Namentlich ist für die Frachten von verzollten Gütern, wie von einheimischen, nicht 
erforderlich, daß sie vor die Hallämter der Orte, von denen sie abgehen, oder zu denen 
fte kommen, geführt werden. 
K. 63. 
Ausländischen Frachtführern, welche den Eingangs-Zoll entrichtet haben, weil ihre 
zur Durchfuhr bestimmte Ladung nicht als durchgehend behandelt werden bonnte, ist diese 
Entrichtung auf ihrem Reisepasse zu bezeugen. 
Reisende, mit Ausschluß der Handels-Reisenden, welche über die Grenze hereinkom- 
men, haben, ohne zu einer schriftlichen Deklaration verbunden zu seyn, bei dem Zollamte 
die zollbaren Waaren, weolche sie mit sich führen, zum Eingange zu verzollen; wenn 
sie aber erblären, daß ihnen die dem Zolle unterworfenen Waaren unbekannt sepen; so 
ist ihnen sogleich der bestehende Zoll-Tarif mit der überhaupt zu beobachrenden Höflichkeit 
vorzuzeigen. 
Die Zollämter sind, wenn sie Verdacht haben, daß Waaren zum Hamdel ein-
	        
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