Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

743 
behandelt erden, sind der inneru Besichtigung nicht unterworfen, und die hiefür zu 
entrichtende Gebühr kann nach freier Wahl des Erportirenden entweder bei einem 
Hallamte oder bei einem Zollamte an der Grenze erlegt werden. 
. 
Für die Abwégung von allen Handelsgitern, die von einem Hallamte zur Ausfuhr 
abgehen, sind 2 kr. om Sporco-Centner zu entrichten. 
" 7. 
Wer entweder durch einen Zoll-Gegenscheim nachweiset, daß er die Handelsgüter, 
die er ausführen will, bei dem Eintritte verzollt habe, oder durch den Zollpaß eines 
Hallamtes die Ausgangs-Lollfreiheit, oder auch durch den Jollschein von einem Hallamte 
die geschehene Bezahlung des Eingangs-Zolles darthur, erhält Lom Zollamte der Grenze 
für diese Papiere unentgeldlich einen Empfangsschein, den er an die Gußerste Zoll-Po- 
stirung, oder, wenn er eine solche nicht mehr zu passren hat, an die bei dem Zollamte 
stationirte Grenzwache abzugeben hat. 
Der Ladungsschein, den der Fuhrmann von dem Hallamte, wo er auf= oder umge- 
laden hat, mitbringt, ist von dem Grenz-Zollamte zum Beweise der Erfüllung seiner 
Obliegenheit unentgeldlich zu unterfertigen, und ihm beim wirklichen Austritte zurückzu- 
geben. Wenn aber der Fuhrmann oder Exportant von keinem Hallamte kommt, so ist 
von dem Grenz-Zollamte eine Vescheinigung über den Austritt der Ladung unentgeldlich 
auszusiellen, solche aber demselben erst an der äußersten Grenzpostirung, nämlich wenn 
er die Vereinsgrenze wirblich überschreitet, zu behändigen. 
. 15. 
Von durchgehenden Frachten, die im Vereinsgebiete nicht umgeladen worden sind, wird 
der Ausgangszoll erst bei dem Austritt erhoben, und daruͤber gegen Abgabe des Zoll- 
passes der Gegenzollschein ertheilt. 
g. 76. 
Auch für die Abwägung solcher Frachten sind 2 kr. vom Sporco-Centner zu ent- 
richten, in so weit diese Waggebühr nicht schon bei einer frühern Zollbehandlung in oder 
bis zu dieser Größe entrichtet worden ist. 
"V7· . 
Wer aus einem Orte kommt, wo er sich zu seinen Ausfuhrgütern weder mit Zell- 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.