Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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.  105.

Für  alle  Geldstrafen  haften,  wenn  nicht  hinlängliche  baare  Sicherheit  geleistet  wird,
Schiff  und  Geschirr  (Wagen,  Pferde  2c.),  wenn  der  Frachtführer,  —  so  wie  die  Waare  —
wenn  der  ZJollpflichtige  —  beides  aber,  wenn  der  Frachtführer  und  der  Zollpflichtige  zugleich
  schuldig  sind,  und  wenn  nicht  inner  vierzehn  Tagen  die  erkannte  Strafe  erlegt
wird,  erfolgt  der  öffentliche  Verkauf  der  genanmen  Gegenstände.  Der  Mehrerlös  wird

an  den  Eigenthümer  zurückbezahlt.
106.

Von  verlossenen  Handelsgütern  wird,  wenn  nicht  das  Gegentheil  offenbar  ist,  angenommen,
  daß  das  Jollgefäll  in  Beziehung  auf  selbe  verkürzt  worden  sey,  und  sie  unterliegen
  der  Confiskation.

Die  Thatsache  ist  jedoch  öffentlich  bekannt  zu  machen,  und  erst  nach  dem  Ablaufe
von  sechs  Monaten,  vom  Datum  der  Bekanntmachung,  kann  die  Einzichung  erkunnt
werden,  wenn  sich  der  Eigenthümer  nicht  meldet  und  rechtfertiget.

Ausgenommen  hievon  ist  das  verlassene  ausländische  Salz  und  andere  Gegenstände,
deren  Einfuhr  und  Durchfuhr  verboten  ist.  —  Die  Confiskation  derselben  ist  ohne  weiteres
  sogleich  zu  erkennen.

H.  10).

Die  Untersuchung  wegen  Unterlassung  der  vorschriftmäßigen  und  rechtzeirigen  Ablegung
  zollamtlicher  Papiere  muß  inner  Jahresfrist,  vom  Tage  der  Ausstellung  dieser
Papiere  gerechnet,  begonnen  werden;  außerdem  tritt  die  Verjährung  ein.  Diese  wird
durch  eine  inner  des  Zeitraums  eines  Jahres  begangene  neue  Uebertretung  unterbrochen;
  die  erst  nach  erfolgter  Revisions-Erinnerung  geschehene  Ablegung  wird  als  nicht

geschehen  angesehen.
§.  1

Den  Schadens-Ersaßt  oder  die  Zollgebühr  hat  der  Verurtheilte  neben  der  Strafe
besonders  zu  leisten,  ebenso  die  Kosten  der  Untersuchungs-Verhandlungen  besonders  zu
vergüren.

.  109.

In  allen  Untersuchungsfaͤllen,  in  welchen  durch  das  vorliegende  Gesetz  nicht  etwas
Eigenthuͤmliches  verordnet  wird,  sollen  die  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  der
betreffenden  Staaten  Anwendung  finden.