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. 105.
Für alle Geldstrafen haften, wenn nicht hinlängliche baare Sicherheit geleistet wird,
Schiff und Geschirr (Wagen, Pferde 2c.), wenn der Frachtführer, — so wie die Waare —
wenn der ZJollpflichtige — beides aber, wenn der Frachtführer und der Zollpflichtige zugleich
schuldig sind, und wenn nicht inner vierzehn Tagen die erkannte Strafe erlegt
wird, erfolgt der öffentliche Verkauf der genanmen Gegenstände. Der Mehrerlös wird
an den Eigenthümer zurückbezahlt.
106.
Von verlossenen Handelsgütern wird, wenn nicht das Gegentheil offenbar ist, angenommen,
daß das Jollgefäll in Beziehung auf selbe verkürzt worden sey, und sie unterliegen
der Confiskation.
Die Thatsache ist jedoch öffentlich bekannt zu machen, und erst nach dem Ablaufe
von sechs Monaten, vom Datum der Bekanntmachung, kann die Einzichung erkunnt
werden, wenn sich der Eigenthümer nicht meldet und rechtfertiget.
Ausgenommen hievon ist das verlassene ausländische Salz und andere Gegenstände,
deren Einfuhr und Durchfuhr verboten ist. — Die Confiskation derselben ist ohne weiteres
sogleich zu erkennen.
H. 10).
Die Untersuchung wegen Unterlassung der vorschriftmäßigen und rechtzeirigen Ablegung
zollamtlicher Papiere muß inner Jahresfrist, vom Tage der Ausstellung dieser
Papiere gerechnet, begonnen werden; außerdem tritt die Verjährung ein. Diese wird
durch eine inner des Zeitraums eines Jahres begangene neue Uebertretung unterbrochen;
die erst nach erfolgter Revisions-Erinnerung geschehene Ablegung wird als nicht
geschehen angesehen.
§. 1
Den Schadens-Ersaßt oder die Zollgebühr hat der Verurtheilte neben der Strafe
besonders zu leisten, ebenso die Kosten der Untersuchungs-Verhandlungen besonders zu
vergüren.
. 109.
In allen Untersuchungsfaͤllen, in welchen durch das vorliegende Gesetz nicht etwas
Eigenthuͤmliches verordnet wird, sollen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen der
betreffenden Staaten Anwendung finden.