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K. 99.
Die Confiskation erstreckt sich:
-6) auf diejenigen Frachtwaaren, in Hinsicht deren der Zoll verkürzt werden sollte,
auf Schiff und Geschirr (Wagen und Pferde), wenn der Zollpflichtige und der
Frachtführer zugleich schuldig besunden wurden, oder wenn der Fuhrmann zugleich
Eigenthümer der Fracht, oder der Zollpflichtige Eigenthümer des Schiffes,
des Wagens, der Pferde und der Geschirre ist;
h) auf jene Frachtwaaren allein, wenn der Zollpflichtige der Bestrafte ist;
c) blos auf das Schiff, den Wagen, die Pferde und das Geschirr, wenn der Frachtführer
der Bestrafte ist. — Als Eigenthümer der Fracht wird der Fuhrmann
immer angesehen, wenn er mit keinem Frachtbriefe versehen ist.
Sind die Gegenstände nicht mehr vorhanden, so muß in Ermanglung anderer Beweismittel
der durch eidliche Schäbung ausgemittelte Werth bezahlt, oder wenn die
Werthschätzung unmöglich ist, statt der Confiskation auf 50 bis 2000 fl. nach Erwägung
aller Umstände erkannt werden.
###100.
Die genannten Gegenstände werden auf eine glaubwürdige Anzeige sogleich in
Beschlag genommen, und wenn die Anschuldigung von der Art ist, daß darauf eine
Untersuchung vorgekehrt werden kam, bei der competenten Untersuchungs-Behörde oder
auf Anordnung derselben so lange verwahrt, bis das Erkenntniß in Rechtskraft übergegangen
ist, in so ferne der Angeschuldigte nicht durch baare Erlage des ganzen Werthes
oder durch Bürgen Sicherheit leistet. BVieh und dem Verderben ausgesehte Gegenstände
werden, wenn die Sicherheit binnen acht Tagen nicht aufrecht gemacht wird,
nach eingetretener Untersuchung von Gerichts wegen bffentlich versteiger- und der Erloͤs
wird nach gerichtlicher Anweisung deponirt.
. 101.
Bei einer zufälligen Verlehung der Schnüre und Siegel kann sich der Frachtführer
nur dadurch von der Strafe befreien, wenn er in Bayern bei dem nächsten Gerichte
oder Zollamte, in Württemberg bei dem nächsten Oberamte oder Zollamte auf
seinem vorgezeichneten Wege den Zufall anzeigt, und glaubwürdig nachweiset.