Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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K.  99.
Die  Confiskation  erstreckt  sich:

-6)  auf  diejenigen  Frachtwaaren,  in  Hinsicht  deren  der  Zoll  verkürzt  werden  sollte,
auf  Schiff  und  Geschirr  (Wagen  und  Pferde),  wenn  der  Zollpflichtige  und  der
Frachtführer  zugleich  schuldig  besunden  wurden,  oder  wenn  der  Fuhrmann  zugleich
  Eigenthümer  der  Fracht,  oder  der  Zollpflichtige  Eigenthümer  des  Schiffes,
des  Wagens,  der  Pferde  und  der  Geschirre  ist;

h)  auf  jene  Frachtwaaren  allein,  wenn  der  Zollpflichtige  der  Bestrafte  ist;

c)  blos  auf  das  Schiff,  den  Wagen,  die  Pferde  und  das  Geschirr,  wenn  der  Frachtführer
  der  Bestrafte  ist.  —  Als  Eigenthümer  der  Fracht  wird  der  Fuhrmann
immer  angesehen,  wenn  er  mit  keinem  Frachtbriefe  versehen  ist.

Sind  die  Gegenstände  nicht  mehr  vorhanden,  so  muß  in  Ermanglung  anderer  Beweismittel
  der  durch  eidliche  Schäbung  ausgemittelte  Werth  bezahlt,  oder  wenn  die
Werthschätzung  unmöglich  ist,  statt  der  Confiskation  auf  50  bis  2000  fl.  nach  Erwägung
aller  Umstände  erkannt  werden.

###100.

Die  genannten  Gegenstände  werden  auf  eine  glaubwürdige  Anzeige  sogleich  in
Beschlag  genommen,  und  wenn  die  Anschuldigung  von  der  Art  ist,  daß  darauf  eine
Untersuchung  vorgekehrt  werden  kam,  bei  der  competenten  Untersuchungs-Behörde  oder
auf  Anordnung  derselben  so  lange  verwahrt,  bis  das  Erkenntniß  in  Rechtskraft  übergegangen
  ist,  in  so  ferne  der  Angeschuldigte  nicht  durch  baare  Erlage  des  ganzen  Werthes
  oder  durch  Bürgen  Sicherheit  leistet.  BVieh  und  dem  Verderben  ausgesehte  Gegenstände
  werden,  wenn  die  Sicherheit  binnen  acht  Tagen  nicht  aufrecht  gemacht  wird,
nach  eingetretener  Untersuchung  von  Gerichts  wegen  bffentlich  versteiger-  und  der  Erloͤs
wird  nach  gerichtlicher  Anweisung  deponirt.

.  101.

Bei  einer  zufälligen  Verlehung  der  Schnüre  und  Siegel  kann  sich  der  Frachtführer
  nur  dadurch  von  der  Strafe  befreien,  wenn  er  in  Bayern  bei  dem  nächsten  Gerichte
  oder  Zollamte,  in  Württemberg  bei  dem  nächsten  Oberamte  oder  Zollamte  auf
seinem  vorgezeichneten  Wege  den  Zufall  anzeigt,  und  glaubwürdig  nachweiset.