Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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b) K. Verordnung, die Handels-Verhältnisse mit dem Großherzogthum Baden und der 
Schweiz betreffend. 
Wilhreim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Unter Beziehung auf die unter dem 26. Sept. d. J. verkündete Vereinszoll-Ord- 
nung verordnen Wir hierdurch in Hinsicht auf den Verkehr mit einigen Nachbar= 
Stagten, wie folgt: 
g. 1. 
Im Verkehr mit dem Grosherzogthum Baden hat es bis zu anderer Verfuͤgung 
bei den diesseitigen Verordnungen vom 7. Juli 1827 und 24. Juni 1828 und der Koͤ- 
niglich Bayerischen Verordnung vom 24. Sept. 1322 sein Verbleiben, wonach die Ba- 
denschen Weine bei der Einfuhr in die vereinten Staaten nur einem Eingangs--Zolle 
von 3 fl. vom bayerischen Sporco-Centner unterliegen, so lange die Württembergischen 
und Bayerischen Weine auch im gedachten Grosherzogthum nicht höheren Eingangs- 
Zöllen als bisher unterworfen werden. 
§. 2. 
Zu Gunsten der Schweiz bleiben die in Unserer Verordnung vom 12. Febr. 1828 
K. III (Reg. Blatt S. 91) bestimmten Erleichterungen bis auf weitere Anordnung in 
Wirkung. 
Unser Finanz-Minister ist mit der Vollziehung beauftragt. 
Stuttgart, den 26. Sept. 18233. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: 
Freiherr v. Varnbüler. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär, 
Vellnagel.
	        
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