Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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c) K. Verordnung, die Straßenbau-Abgobe betreffend. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Wuͤrttemberg. 
Unter Beziehung auf die 9&§6. 20 und 21 der unter dem 26. d. M. verkuͤndeten 
Vereins-Zoll-Ordnung verordnen Wir in Hinsicht auf die durch das Gesetz vom 28. Juni 
1#1 eingeführte Straßenbau-Abgabe (Reg. Blatt S. 361) wie folgt: 
K. #1. 
In Folge der Einführung des im F§. 20 der Vereins-Zoll-Ordnung bestimmten 
Jollbeischlags wird das im §. 7 des Geseßes über die Straßenbau-Ab abe vom aß. Tuni 
16a1 auf das ausländische Vieh gelegte Straßengeld, so wie die im §. a jenes Gesetzco 
auf die Pferde der Frachtfahrer gelegte Patent-Abgabe mit zwölf Gulden vom Pferd 
hiedurch aufgehoben. 
§. 2. 
In Ansehung des übrigen Theils der Straßenbau-Abgabe haben Wir vorläufig 
die Verfügung getroffen, daß dieselbe bis auf weitere Verordnung vom 1. October 1323 
an nicht mehr erhoben werden soll. 
g. 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. October 1828 in Wirkung. 
Unser Finanz-Minister ist mit der Vollziehung derselben beauftragt. 
Stuttgart den 36. September 1828. 
Wilheim. ". 
Der Finanz-Minister: 
Freiherr v. Varnböler. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär, 
Bellnagel.
	        
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