Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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) die Recurse und Beschwerden, welche über die Verfügungen der Ober- L 
Administrationen an den Congreß gelangen, zu erledigen; endlich 
D die Verfügungen über die polizeilichen und administrativen Gegenstände, welche 
außer der Competenz der Ober-Zoll-Administrationen liegen, zu verabreden und 
ihre provisorischen Anordnungen zu bestätigen oder aufzuheben. 
Art. XXXVIII. 
Bei Berathung der in vorhergehendem Artikel ad o) b) und. c) bezeichneten Ge- 
genstände sind die Mitglieder des Congresses an die Instructionen gebunden, welche 
sie zu diesem Behufe von ihren respectiven Hôfen erhalten, und diesen ist hierin auch 
die Ratifikation der Beschlüsse vorbehalten. 
In den ad d) und e) bezeichneten Fällen handelt der Congreß als Compromiß= 
Richter, und die Mitglieder desselben sind an keine Instruction, sondern nur an ihre 
Ueberzeugung gebunden. 
In ein solches Compromiß-Gericht kann sich jedoch der Congreß erst dann ver- 
wandeln, wenn er sich zuvor durch sachverständige Männer verstärkt hat. 
Diese werden von den General-Bevollmächtigten nach innerer Ueberzeugung ge- 
wählt, und deren Zahl wird sestgesest auf drei, so lange der Congreß aus vier Be- 
vollmächtigten bestebt; auf zwei, wenn derselbe aus fünf, sieben oder neun Bevoll- 
mächtigten besteht, und auf einen, wenn er aus sechs, acht oder zehn Bevollmächtigten 
bestehr. 
Ersolgt über die ad b) und c) bemerkten Gegenstände beine Vereinigung, oder 
binnen vier Wechen nach Beschluß nichr die Ratifikatton, so enrichelret das auf die 
obenbemerkte Weise zusammengese lite Compromiß- Gericht. 
Dagegen können die Vestimmungen des gegenwärtigen Grund— Vertrags nur 
unter allseitiger Zustimmung der hohen Mitglieder des Vereins abgeändert, erläutert 
oder mit Zusäßen ermohrt werden.
	        
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