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Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse.
ter die Theilhaber geschieht durch das
Loos.
Ist die Theilung in Na-753.
tur ausgeschlossen, so erfolgt
die Aufhebung der Gemeinschaft
durch Verkauf des gemeinschaftlichen
Gegenstandes nach den
Vorschriften über den Pfandverkauf,
bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung,
und durch Theilung des
Erlöses. Ist die Veräußerung an
einen Dritten unstatthaft, so ist der
Gegenstand unter den Theilhabern
zu versteigern.
Hat der Versuch, den Gegenstand
zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann
jeder Theilhaber die Wiederholung
verlangen; er hat jedoch die Kosten
zu tragen, wenn der wiederholte
Versuch mißlingt.
754. Der Verkauf einer gemein—
schaftlichen Forderung ist
nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen
werden kann. Ist die Einziehung
möglich, so kann jeder Theilhaber
gemeinschaftliche Einziehung
verl anen.
755. Haften die Theilhaber
als Gesammtsschuldner für
eine Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit
des § 748 nach dem Verhältniß
ihrer Antheile zu erfüllen
haben oder die sie zum Zwecke der
Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit
eingegangen sind, so kann jeder
Theilhaber bei der Aufhebung der
Gemeinschaft verlangen, daß die
Schuld aus dem gemeinschaftlichen
Gegenstande berichtigt wird.
757.
Der Anspruch kann auch gegen die
Sondernachfolger geltend gemacht
werden.
Soweit zur Berichtigung der
Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen
Gegenstandes erforderlich
ist, hat der Verkauf nach § 753
zu erfolgen.
756. Hat ein Theilhaber gegen
einen anderen Theilhaber
eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft
gründet, so kann er bei
der Aushebung der Gemeinschaft die
Berichtigung seiner Forderung aus
dem aus den Schuldner entfallenden
Theile des gemeinschaftlichen Gegenstandes
verlangen. Die Vorschriften
des § 755 Abs. 2, 3 finden Anwendung.
757. Wird bei der Aushebung
der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher
Gegenstand einem
der Theilhaber zugetheilt, so hat
wegen eines Mangels im Rechte
oder wegen eines Mangels der Sache
jeder der übrigen Theilhaber zu seinem
Antheil in gleicher Weise wie
ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
758. Der Anspruch auf Auf—
hebung der Gemeinschaft
unterliegt nicht der Verjährung.
Sechzehnter Titel.
Leibrente 1).
Wer zur Gewährungeiner
759. Leibrenter) verpflichtet ist,
hat die Rente im Zweifel für die Le-1)
Preuß. LR. I. 11 88 527 ff., 606 ff., Oester. BGB. §§ 1284—1286. Code
civ. art. 1914, 1964,
1968—1983 (la rente viagero).
Bayer. LR.: Leibgeding
nur als emphyteusis irregularis in Th. IV Kap. 7 § 29.
2) Ueber die mit Grundstücküberlassungen in Verbindung stehenden Leib-