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Indem Wir Uns vorbehalten, zur gehörigen Zelt die weiteren Verfügungen über
die vertragsmäßige gänzliche Vollziehung des Vereins zu erlassen, verordnen und ver-
sgen Wir vorläufis, wie folgt:
K. 1.
Vom 26. Februar 1328 an, diesen Tag mit eingerechnet, bis auf weitere Ver-
sägung werden die Eingangs-Zölle nach dem dieser Verordnung angeschlossenen
neuen Tarif erhobem
In Ansehung der Ausgaugs= und Durchgangs- Zölle- bleihen bis auf Wei-
teres die seitherigen Bestimmungen in Anwendung.
K. II.
Von diesem neuen Tarif finden folgende Ausnahmen Statt, und zwar:
In Beziehung auf den Verkehr mit dem Könlgreiche Baiern:
1) Von allen an der bajerischen Landesgrenze unmittelbar aus Vaiern eingehen=
den Erzeugnissen und Fabrikaten verbleibr es, wenn sie mit baierischen Aus-
gangsscheinen versehen sind, bis zum vollständigen Vollzug des Vereins. bei
den Eingangs-Zöllen, welche der bisherige Zoll Tarif und der im Regierungs-
Blatte von 1825, Seite 159 verkündete Vertrag vom :2. April 1829 fest-
setzen. J
Nur jene an der baierischen Landesgrenze eingehenden Waaten und Guͤter,
welche durch Baiern blos transitiren, und sonach in diesem Staate weder
erzeugt, noch zum Eingange verzollt sind, unterliegen den allgemeinen Ein-
gangs-Zollen (Art. 1).
#) Um den Verkehr zwischen beiden Königreichen vor dem gänzlichen Vollzug des
Vereins noch mehr zu erleichtern, treten vom 1. März. 1828 an, bis zu dem,
in einer besondern Uebereinkunft festgesenten Termine der Aufhebung der bei-
derseitigen Zoll-Linien folgende gegenseitige Befreinngen ein:
a) Die in Baiern mit Einschluß des Rheinkreises erzeugten. Weine und Wein-
Moste gehen in Württemberg zôllfrel ein; wogegen aber auch dic in
Württemberg erzeugten Weine und Wein-Moste bei der Einfuhr in Baiern
vom Eingango-ZLolle frei sind.