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2) der Ein- oder Austritt von Beguͤnstigungs-Gegenstaͤnden, wie sie in den &. 94
und 95 der Zoll-Ordnung bezeichnet sind, und der ruͤckkehrenden, angeblich schon
einmal verzollten oder einheimischen Waaren, fuͤr welche nach §.59 der Zoll-
Ordnung bedingungsweise Nachlaß oder Minderung an Zoͤllen bewilligt werden
kann, richter sich nach den besondern Verordnungen und einzelnen Bewilligungen.
C. 3.
Die Zoll-Aemter haben die Competenz der Ober-goll-Aemter (K. 2), jedoch un-
ter Hinweisung auf die Verordnung über den Grenz-Verkehr mir der weiteren Be-
schränkung, daß die Quantität der zur Ausrüstung, Verarbeitung, Veredlung oder
Reparatur einkommenden, oder gegen Reciprocität des angrenzenden Staates ausge-
heuden Gegenstände:
2) bei Flachs, Hanf, Werg, Wolle und Baumwolle zum Spinnen, bei Garnen
zum Sieden, Bleichen, Weben und Färben — auf 50 Pfund;
b) bei Leimwand zum Färben und Drucken und bei Wollenzeugen (nicht Wollen-
tüchern, zu deren Begünstigungs-Behandlung sie nicht competent sind) zum
Färben und Drucken — auf 25 Pfund;
W) bei Gegenständen der Reparatur — auf einzelne Gegenstände beschränkt ist.
K. 4.
Die Zoll-Stationen sind auf folgende Competenz beschränkt:
1) Alles was bei ihnen nach den folgenden Bestimmungen ein= und rückschtlich der
durchgehenden Gegensiände austreten darf, muß entweder offen verpackt, oder
nach der einfachen Verpackung erkennbar seyn.
:) Rein durchgehende und die mit Betretung des ausländischen Gebietes ver-
führten einheimischen oder schon zum Eingange verzollten Gegenstände (Passir-
güter) bönnen bei ihnen nur in so ferne zur Behandlung ein= und austreten, als:
a)bei der Durchfuhr die Strecke innerhalb der Zoll-Linie, bei den Passir-
gütern die Strecke außerhalb derselben nicht zwolf Stunden übersteigt, und
auf diesem Wege die Behandlung bei keinem vor= oder zurückliegenden Hall-
Ober-Zoll= oder Zollamte gepflogen werden kann, außerdessen sie lediglich
als dußerste Postirungen sich zu verhalten haben;