Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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rückweisung der Waaren mittelst Begleitung auf seine Kosten über die Zoll-Linie, oder 
an die nächste competente Zoll-Erhebungs-Behörde gefallen lassen. 
.G. J. 
Erweiterungen oder Beschränkungen der vorstehenden Compctenz-Bestimmungen 
nach örtlichen Verhältnissen, oder besondern Umständen auf dem Wege der öffentlichen 
Bekanntmachung bleiben der Ober-Joll-Administration vorbehalten. 
Stuttgart den :. Oktober 1328. 
Zur Beglaubigung: 
Der Kanzlei-Direktor des K. Finanz-Ministerium: 
Schmidlin. 
Beilage II. 
Verordnung, den Grenz-Verkehr in Beziehung auf das Zollwesen betreffend. 
I. Gegenstand der Erleichterung. 
#1. 
Zoll= und Beischlagsfrei dürfen ein= und austreten: 
1) die Gegenstände, welche ein Grenz-Bewohner mit sich führt, wenn der Gesammt- 
Zollbetrag von denselben, mit Einschluß des Stempel-Geldes, im Ganzen nicht 
mehr als 4 Kreuzer beträgt; 
) die Natur-Erzeugnisse aus eigenthümlichen Grund-Besihungen an Gärten, Fel- 
dern, Weinbergen und Waldungen; 
3) die Aussaat für die Nro. a genannten Grund-Besihungen; 
4) Raturalgülten und Zehenten, so wie Holzrechte; 
5) das Getreide, das Holz, die Lohe und der Oelsaamen zum Mahlen, Schneiden 
und Stampfen; « 
6) das Vieh zur Waide und Fuͤtterung und die von demselben gewonnenen und 
zuruͤckgebrachten Produkte an Butter oder Schmalz bis zu dem Gewichte von 
a Pfund, ober an Kaͤse bis zu 3 Pfund wöchentlich für eine Kuh, und an Wolle 
bis zu à Pfund für jedes Schaaf;
	        
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