Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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c) von Fuͤßen, Pfronten, Hindelang oder Zlegelhaus nach Lindau oder Friederichs- 
heaXfen, oder über beide Hallpläße nach Fischbach; 
d) von Füßen oder Pfronten nach Krauchenwies oder Östrach, 
sind nach Erfüllung der im §.2:, Ul. a und b vorgeschriebenen Bedingungen weg- 
geldöfrei. 
6. 10. 
Alle bisher (&. 1 —9) bezeichneten Befreiungen und Moderationen im Aus- 
hangs-Jolle und Weggelde der durchgehenden Güter kommen in der Hin= und Gegen- 
fahrt in Anwendung. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Zoll-Gesetze in Wirkung und wird durch 
das Regierungs-Blatt jedes Vereins-Stgats bekannt gemacht. # 
Stuttgart den 2. October 182.. 
Zur Beglaubigung: » 
DerKanzlcisDirzctorchKFinanz-Ministerium:c 
Schmidlin. 
B) Dienst--Nachrichten. 
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben vermoͤge hoͤchster Entschließung vom 18. 
v. M. dem vormaligen Oberamtmann Stadlinger in Gmuͤnd die nachgesuchte Er- 
laubniß zu Ausübung der Rechts-Praris zu ertheilen; 
vermöge höchster Entschließung vom a4. v. M. die erledigte Seelle eines Lehrers 
der fünften Classe am Gymnasium in Heilbronn dem bicöherigen Lehrer der vierten 
Classe an dieser Anstalt, Professor Eyth, und 
die erledigte evangelische Helferostelle zu Besigheim dem Repetenten Zeller zu 
Tübingen zu übertragen, 
durch höchste Entschließung vom 29. v. M. dem bei dem Finanz-Archiv angestell- 
ten Registrator, Rechnungsrath Stahl, den Titel eines Archivars in Gnaden zu be- 
willigen, und 
den Gerichts-Rotar Ott in Göppingen seiner Bitte gemäß auf das erledigte 
Gerichts-Rotariat Ulm zu versetzen, auch
	        
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