Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

a) aus ungemischter Seide, 
b) aus Floretseide, 
Spitzen, 
Stab= Stangen= und Zain-Eisen, 
Eisenguß-Waaren, 
* alle Gattungen des rohen und abgeschweißten Stahls, 
Käse, 
Obst, 
#a) frisches, einschließlich der Weintrauben, 
b) gedbrrtes, 
Seewein, weißer, alter und neuer, ohne Unterschied, 
Obstmost, alter und neuer, 
Kirschenwasser, 
Wermuthgeist (Ertrait d’Absynthe), 
Erdengeschirr, gemeines, einschließlich gemeiner Oefen, 
Honig, 
ungebleichtes Wachs, 
Färbebräuter, 
Medicinische Kräduter und Wurzeln, 
Uhren-Bestandtheile. 
b) Fuͤr schweizerische Fabriken und Handelshäusfer, welche Seiden= Baum- 
wollen= und Wollen-Zeuge in Württemberg auf irgend eine Weise zu- 
bereiten, vollenden oder veredeln lassen, wird sowohl für die eingehenden rohen 
Stofse, als für die zurückgehende zubereitete Waare der wechselseitige abgaben- 
freie Ein= und Rückgang, unter den erforderlichen Vorsichts-Maßregeln fest- 
gesetzt. 
Von der auf schweizerische Bleichen gegebenen und gebleicht wieder zurückge- 
führten Würrtembergischen Lein wand ist bei der Ausfuhr zwar der gesehliche 
Zoll von ½2 kr. vom Centner, bei der Wieder-Einfuhr aber nur ein Eingangs- 
zoll von 24 br. vom Centner zu entrichten. 
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