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B) Des Departements der Finanzen:
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, die Zoll-Behandlung der auf ausländische Märkte aus= und unverkauft zurückgehenden
inländischen Erzeugnisse betreffend. -
Um den Markt-Verkehr mit dem Auslande zu erleichtern, werden in Hinsicht auf
die Zoll-Behandlung der auf ausländische Märkte aus= und unverkauft zurückgehenden
inländischen Erzeugnisse hiedurch zu Vollziehung der diesfälligen Bestimmungen der
Vereins-Zoll-Ordnung folgende Vorschriften erlassen:
. 1.
Die auf ausländische Märkte aus= und unverkauft zurückgehenden inländischen
Erzeugnisse sollen bei der Ausfuhr zwar dem tarifmäßigen Ausgangs-Zolle, bei der
Mieder-Einfuhr aber nur dem in F§. 20 der Zoll-Ordnung festgesehten Zoll-Beischlage
von jenem Eingangs-Zolle unterworfen seyn, mit welchem der Tarif dieselben Waaren
ausländischen Ursprunges belegt.
. 2.
Die zweifellose Identität solcher Marbtgüter ist von den competenten Zoll-Behör=
den nur dann als hergestellt und gesichert anzusehen, wenn schon bei der Ausfuhr-Ve-
handlung
#a) der Marktbezieher sich über die Berechtigung zur Fabrikation, oder zum Handel
der von ihm als Marbtgut angegebenen inländischen Erzeugnisse mittelst Certi=
fikate der Polizei-Behôrde seines Wohnortes ausweiset, und
b) wenn er, falls er Fabrikant oder Gewerbsmann ist, die Selbstverfertigung durch
Bestätigung der Gewerbs-Corporation (wo eine solche vorhanden ist oder das
einschlägige Gewerbe zu einer solchen gehèrt) in dem unter Punkta benannten
Certifikate der Polizei= Behörde, welche sich darüber Gewißheit zu verschafsen
hat, darthut, dagegen
e) der Handelsmann den Ankauf des Marktgutes durch Vorlegung der urschrift-
lichen, von der Polizei-Behörde legalisirten und von den einschlägigen Gewerbs-
Corporationen (wo solche vorhanden sind, oder die betreffenden Gewerbe zu
solchen gehdren) bestätigten Einbaufs-Rechnungen inländischer Fabrikanten und