Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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B) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, die Zoll-Behandlung der auf ausländische Märkte aus= und unverkauft zurückgehenden 
inländischen Erzeugnisse betreffend. - 
Um den Markt-Verkehr mit dem Auslande zu erleichtern, werden in Hinsicht auf 
die Zoll-Behandlung der auf ausländische Märkte aus= und unverkauft zurückgehenden 
inländischen Erzeugnisse hiedurch zu Vollziehung der diesfälligen Bestimmungen der 
Vereins-Zoll-Ordnung folgende Vorschriften erlassen: 
. 1. 
Die auf ausländische Märkte aus= und unverkauft zurückgehenden inländischen 
Erzeugnisse sollen bei der Ausfuhr zwar dem tarifmäßigen Ausgangs-Zolle, bei der 
Mieder-Einfuhr aber nur dem in F§. 20 der Zoll-Ordnung festgesehten Zoll-Beischlage 
von jenem Eingangs-Zolle unterworfen seyn, mit welchem der Tarif dieselben Waaren 
ausländischen Ursprunges belegt. 
. 2. 
Die zweifellose Identität solcher Marbtgüter ist von den competenten Zoll-Behör= 
den nur dann als hergestellt und gesichert anzusehen, wenn schon bei der Ausfuhr-Ve- 
handlung 
#a) der Marktbezieher sich über die Berechtigung zur Fabrikation, oder zum Handel 
der von ihm als Marbtgut angegebenen inländischen Erzeugnisse mittelst Certi= 
fikate der Polizei-Behôrde seines Wohnortes ausweiset, und 
b) wenn er, falls er Fabrikant oder Gewerbsmann ist, die Selbstverfertigung durch 
Bestätigung der Gewerbs-Corporation (wo eine solche vorhanden ist oder das 
einschlägige Gewerbe zu einer solchen gehèrt) in dem unter Punkta benannten 
Certifikate der Polizei= Behörde, welche sich darüber Gewißheit zu verschafsen 
hat, darthut, dagegen 
e) der Handelsmann den Ankauf des Marktgutes durch Vorlegung der urschrift- 
lichen, von der Polizei-Behörde legalisirten und von den einschlägigen Gewerbs- 
Corporationen (wo solche vorhanden sind, oder die betreffenden Gewerbe zu 
solchen gehdren) bestätigten Einbaufs-Rechnungen inländischer Fabrikanten und
	        
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