lagen bestehen), nach dem 1. Januar 1829 als Makulatur verkauft werden wird; so
wird solches zu dem Behuf oͤffentlich bekannt gemacht, damit diejenigen, welche zur Er-
gaͤnzung mangelhafter Exemplare des Regierungs-Blatts noch einzelne Nummern jener
aͤlteren Jahrgaͤnge zu kaufen wuͤnschen, solches innerhalb dieser Zeit thun moͤgen.
Der Preis dieser Blaͤtter ist auf einen Kreuzer fuͤr jeden Vogen festgesetzt
worden.
Zugleichwird bemerkt, daß noch mehrere Eremplare einiger mit der neuen Auflage
nicht wieder abgedruckten Verordmngen, z. V. der Zoll-Ordnung vom 3o. März 1808,
der Accise-Ordnung vom 13. Mai 1808, der Stempel= und Tax-Ordnung vom 14. No-
vember 2308, der Instruktion für das Landdragoner-Corps vom 4. August 1309, des
Organisations-Manifestes vom 27. Oktober 1810 — sich unter jenem Vorrathe be-
finden.
Stuttgart den 5. Oktober 1323.
Für den Minister:
Schwab.
8) Des Departements des Innern:
1. Des Ministerium des Innern.
a) Verföügung, betreffend eine neuc Brandschadens-Umlage. (Mit Beilage.)
Nach Erschöpfung der verfügbaren Mittel der Brandschadens-Versicherungs-Casse
ist durch Königl. Entschließung vom 7. d. M. eine neue Brandschadens = Umlage von
vier Kreuzern auf je hundert Gulden Gebäude-Anschlag in der Art angeordnet wor-
den, daß der Betrag auf den 1. Januar 2329 zur Haupt-Casse eingeliefert werden soll.
Die Königlichen Oberämter haben daher das Geeignete hienach zu verfügen, und
sp#testens bis zum 1. December d. J. die Umlage-Urkunden, nach dem anuliegenden
neuen Formular verfaßt, an die Haupt-Casse einzusenden-
Zur Erläuterung dieses Formulars wird unter Beziehung auf die Ministerial-
Verfügung vom heutigen Tage, betreffend die Aversak-Vergütungen der allgemeinen
Brand-Versicherungs-Anstalt an die Amts= und Gemeinde-Pilegen für die in ihrem
Namen zu bestreitenden Verwaltungs-Kosten, Folgendes bemerkt: