Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Umfassungsbrandmauern.


Stärke  der
Umfassungsbrandmauern.


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Die  Umfassungen  einstöckiger,  d.  h.  solcher  Gebäude,  welche  nur  aus  Erdgeschoß  und  Dach
bestehen,  sind  entweder  nach  den  vorstehend  unter  a,  b  und  c  vorgeschriebenen  Stärken  für
die  obersten  Stockwerke  der  mehrstöckigen  Gebäude  herzustellen,  oder  können  nach  Maßgabe
226,  Alin.  4  aus  massir  verblendetem  Bundwerke  bestehen.

Bei  einstöckigen  Gebäuden  von  sehr  geringer  Tiefe  können  die  Umfassungen,  wenn  dieselben
nur  sehr  geringe  Belastung  erhalten,  nicht  über  471  Ellen  hoch  sind  und  von  regelmäßig  bearbeiteten
  Steinen  hergestellt  werden,  8  Zoll,  bei  Herstellung  von  Mauerziegeln  aber  6  Zoll
stark,  mit  den  nöthigen  Verstärkungsschäften  versehen,  aufgeführt  werden.

*  30.  Kommen  Umfassungen  und  Dachwände  in  eine  geringere  Entfernung  als  3  Ellen
von  der  nachbarlichen  Grenze  zu  stehen,  so  sind  sie  an  allen  Theilen,  wo  dieß  der  Fall  ist  und
sie  der  nachbarlichen  Grenze  zugekehrt  sind,  als  Brandmauern  herzustellen.

Brandmauern  sind  vom  Fundamente  aus  selbstständig  aufgeführte  (massive)  Mauern  von
solcher  Stärke  und  Beschaffenheit,  daß  sie  die  Fortpflanzung  eines  Feuers  nach  der  entgegengesetzten
  Seite  hin  verhindern.  Sie  dürfen,  wenn  sie  als  Umfassungen  (Giebel,  Rückmauern)
dienen,  keinerlei,  wenn  sie  aber  Scheidungen  (§  36)  bilden,  nur  solche  Oeffnungen  haben,
welche  mit  feuersicherem  Verschlusse  versehen  sind.

Eine  Ausnahme  hinsichtlich  der  Anbringung  von  Fenster=  oder  anderen  Oeffnungen  in  diesen
Mauern  kann  die  Localbaupolizeibehörde  auf  so  lange  gestatten,  als  das  nachbarliche  Grundstück
bis  auf  die  Entfernung  von  6  Ellen  von  dem  betreffenden  Gebäude  noch  unbebaut  ist.

Tritt  eine  Bebanung  des  Nachbargrundstücks  ein,  durch  welche  eine  geringere  Entfernung
als  6  Ellen  zwischen  den  Gebänden  herbeigeführt  wird,  so  sind  die  Fenster=  2c.  Oeffnungen  bei
dem  näher  als  3  Ellen  an  der  Grenze  stehenden  Gebände  entweder  zu  vermauern  oder  nach  dem
Ermessen  der  Localbaupolizeibehörde  im  Falle  der  Unbedenklichkeit  mit  eisernen  Läden  zu  versehen.

&  31.  Die  Brandmauern  sind  entweder  in  den  (§  29)  für  die  Umfassungen  statthaften
Minimalstärken  oder,  wenn  die  Anwendung  von  Schaft  und  Bogen  (oder  Rollschicht)  mit
dem  Zwecke  vereinbar  ist,  wenigstens  in  folgender  Stärke  aufzuführen:

I.  bei  regelmäßig  bearbeiteten  Steinen  (sogenannten  Grundstücken):
im  Dache  8  beziehendlich  10  Zoll  im  Schilde,  16  beziehendlich  20  Zoll  im  Schafte,  ohne
Bogen  oder  Rollschicht,

im  1.  Stockwerke,  von  oben  gerechnet,  10  Zell  im  Schilde,  20  Zell  im  ,  9
Schafte,  mit  Bogen  oder  Rollschicht
2.  "  von  oben  gerechnet,  10  Zoll  im  Schilde,  20  Zell  in  2
Schafte,  mit  Bogen  oder  Rollschicht  O  E
3.  "  von  oben  gerechnet,  10  Zoll  im  Schilde,  20  Zoll  i  *.
Schafte,  mit  Bogen  oder  Rollschicht  8
4.  —  von  oben  gerechnet,  10  Zoll  im  Schilde,  20  Zoll  im  5  #  O
Schafte,  mit  Bogen  oder  Rollschicht  *s  S
5.  "O  von  oben  gerechnet,  10  Zoll  im  Schilde,  24  Zoll  im  ee
Schafte,  mit  Bogen  oder  Rollschicht  S