Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Wildpret und wildes Gefluͤgel. 
Wolle, rohe, ungekaͤmmte. 
Zoͤger von Schilf. 
c) Ju Quantitaͤten bis zu 1 Eimer einschließlich das Bier. 
d) Bis zu 10 Stück einschließlich Vieh aller Art. 
) In Beziehung auf den Ausgang: 
1) Die inländischen Erzeugnisse, so wic die bereits zum Eingange verzollten Ge- 
genstände dürfen, wenn sie mit Zollscheinen über den bezahlten Ausgangs-Zoll 
begleitet sind, in unbeschränkten Quantiläten bei den Zoll-Stationen unter der 
geeigneten Controle austreten. 
:) Der Ausgangs-Zoll-Behandlung aber bönnen bei den Zoll-Stationen nur un- 
terworfen werden: 
a) in unbeschränkter Quantität: 
1) die zollfreien Artikel; 
:) die Gegenstände, welche nicht höher als mit 50 kr. per ECentner, 6 kr. 
ber Guldemwerth, 24 kr. per Stück, 2#fl. per Fuhr, 23 br. per Eimer 
und 3 kr. per Seidel belegt sind; 
5) das Getreide, das Mehl und die Hölsenfrüchte, bis der Zoll vom Waizen 
1 fl. 12 kr., vom Roggen!## fl. von der Gersie 4: kr., und vom Haber 
b5% kr. per Scheffel überstcigt; 
4) die übrigen nach dem Scheffel belegten Gegenstände zu und unter dem 
Zollsaße von 12 kr.; 
b) in Quantitten bis zu 25 Pfd. einschließlich: 
Blut, getrocknetes, 
Daͤrme, trockene, 
Flechsen, trockene, * 
Haare von Schweinen, rohe, unbearbeitete, 
Haͤute, rohe, unbearbeitete, 
Häute und Leder-Abfälle; 
meK% bis zu 5 Stücken in einem Triebe: 
Fohlen,
	        
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